BekGS 409 - Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen 409

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Anlage 2 BekGS 409 - Checkliste der TRGS 400 zur Anwendung mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen nach § 7 Absatz 7 GefStoffV, erweitert um Spalte "Abschnitt im SDB oder ES"

Die Nummern 1 und 2 Buchstabe a bis e der folgenden Tabelle müssen alle mit "ja" beantwortet sein, um die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung als standardisiertes Arbeitsverfahren nach Nummer 5.2 TRGS 400 anwenden zu können. Für die übrigen ggf. mit "nein" beantworteten Nummern muss der Arbeitgeber eigenständig Informationen nach Nummer 4 dieser TRGS ermitteln und bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

janeinBemerkungenAbschnitt im SDB oder ES
1Werden Tätigkeiten entsprechend den vom Hersteller/Inverkehrbringer gemachten Angaben und Festlegungen durchführt?Falls nein, muss eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber durchgeführt werden.SDB: 1.2 Verwendung: Angaben zum Produkt
ES: 2 Beschreibung der Tätigkeiten/Prozesse, die durch das ES abgedeckt sind.
2Sind in der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:
a) Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische Werden Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung (R-/S-Sätze und Gefahrensymbol) des Produktes und der Inhaltsstoffe gemacht? Sind Hinweise enthalten, ob über die Kennzeichnung hinausgehende Gefährdungen zu erwarten sind? Nummer 4.2 Abs. 7 der TRGS 400 gilt entsprechend.
Sind bei fehlenden Prüfungen oder Bewertungen die gefährlichen Eigenschaften für die Empfehlung der Schutzmaßnahmen Nummer 4.2 Abs. 8 unterstellt worden?
SDB: 2 Mögliche Gefahren
ES: 5 Produktspezifikation
b) Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Biologische Grenzwerte (BGW) Werden die Grenzwerte der TRGS 900 bzw. 903 genannt (Sicherheitsdatenblatt)? Für Gefahrstoffe ohne AGW oder BGW ist dieser Punkt nicht relevant. SDB: 8 Expositionsgrenzen und persönliche Schutzmaßnahmen
c) Informationen des Herstellers/Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit Liegt das Sicherheitsdatenblatt vor? Werden Angaben zu den Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz des Produktes gemacht (z. B. konkrete Angaben zu persönlicher Schutzausrüstung, Lüftung)? Anmerkung: Werden bei Notwendigkeit des Einsatzes von Schutzhandschuhen keine Fabrikate genannt, muss der Arbeitgeber diese selbst ermitteln.ES: 8 Risikomanagementmaßnahmen: Arbeitsschutz
d) Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege Ist die inhalative Exposition am Arbeitsplatz und ggf. die Hautbelastung beschrieben?ES: 3.1 Dauer und Häufigkeit der Anwendung
ES: 8 Vorhersage der Expositionshöhe auf Basis der Expositionsbedingungen
e) Physikalisch-chemische Wirkungen Liegen Angaben zu Flammpunkt und ggf. Explosionsgrenzen etc. vor?SDB: 9 Physikalisch-chemische Eigenschaften
f) Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge Werden konkrete Angaben zu den Arbeitsbedingungen und zum Verfahren, in dem das Produkt eingesetzt wird, gemacht? Ggf. sind Informationen z. B. zur eingesetzten Produktmenge vom Arbeitgeber zu ergänzen.ES: 3.2 Maximaler Verbrauch pro Zeiteinheit oder Tätigkeitsabschnitt
ES: 3.3 Andere Verfahrensbedingungen
g) Möglichkeiten einer Substitution Werden Angaben gemacht, warum keine nicht oder weniger gefährlichen Produkte bzw. Verfahren eingesetzt werden können?
Ist dies nicht der Fall, so muss der Arbeitgeber die Prüfung von Möglichkeiten der Substitution selbst vorzunehmen.
Vom Arbeitgeber zu prüfen.
h) Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen Werden Hilfestellungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der beschriebenen Schutzmaßnahmen unter den in der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung gemachten Angaben und Festlegungen gegeben (z. B. Einhaltung der Grenzwerte)? Die Wirksamkeit der betrieblich eingesetzten Schutzmaßnahmen muss vom Arbeitgeber überprüft werden.ES: 6 Risikomanagementmaßnahmen: Arbeitsschutz
i) Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen In der Regel sind diese Informationen nicht Inhalt der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung, sondern müssen vom Arbeitgeber eigenständig ermittelt werden (siehe Nummer 4.7 der TRGS 400). Vom Arbeitgeber zu prüfen.
3Sind alle Betriebszustände nach Nummer 4.3 Abs. 1 berücksichtigt?In der Regel sind diese in den standardisierten Arbeitsverfahren nicht enthalten.Vom Arbeitgeber zu prüfen.

Außer Kraft am 9. November 2023 durch die Bek. vom 5. Oktober 2023 (GMBl S. 1028)