Anlage 2 TRGS 400 - Checkliste zur Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren nach Nummer 5.3
Die Buchstaben 1 und 2a bis e müssen alle mit "ja" beantwortet sein, um das standardisierte Arbeitsverfahren anwenden zu können. Für die übrigen ggf. mit "nein" beantworteten Nummern muss der Arbeitgeber eigenständig Informationen nach Nummer 4 dieser TRGS ermitteln und bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
Eine um die Spalte "Kapitel im SDB oder ES" erweiterte Checkliste ist in der Anlage 2 der BekGS 409 zu finden.
ja | nein | Bemerkungen | |||
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1 | Werden Tätigkeiten entsprechend den vom Hersteller/Inverkehrbringer gemachten Angaben und Festlegungen durchführt? | Falls nein, muss eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber durchgeführt werden. | |||
2 | Sind im standardisierten Arbeitsverfahren Angaben zu den folgenden Punkten enthalten? | ||||
a) | Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische | Werden Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung des Produktes und der Inhaltsstoffe
gemacht? Sind Hinweise enthalten, ob über die Kennzeichnung hinausgehende Gefährdungen zu erwarten sind? Nummer 4.2 Abs. 7 der TRGS 400 gilt entsprechend. Sind bei fehlenden Prüfungen oder Bewertungen die gefährlichen Eigenschaften für die Empfehlung der Schutzmaßnahmen Nummer 4.2 Abs. 8 unterstellt worden? | |||
b) | Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Biologische Grenzwerte (BGW) | Werden die Grenzwerte der TRGS 900 bzw. 903 genannt (Sicherheitsdatenblatt)? Für Gefahrstoffe ohne AGW oder BGW ist dieser Punkt nicht relevant. | |||
c) | Informationen des Herstellers/Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit | Liegt das Sicherheitsdatenblatt vor? Werden Angaben zu den Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz des Produktes gemacht (z.B. konkrete Angaben zu persönlicher Schutzausrüstung, Lüftung)? Anmerkung: Werden bei Notwendigkeit des Einsatzes von Schutzhandschuhen keine Fabrikate genannt, muss der Arbeitgeber diese selbst ermitteln. | |||
d) | Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege | Ist die inhalative Exposition am Arbeitsplatz und ggf. die Hautbelastung beschrieben? | |||
e) | Physikalisch-chemische Wirkungen | Liegen Angaben zu Flammpunkt und ggf. Explosionsgrenzen etc. vor? | |||
f) | Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge | Werden konkrete Angaben zu den Arbeitsbedingungen und zum Verfahren, in dem das Produkt eingesetzt wird, gemacht? Ggf. sind Informationen z.B. zur eingesetzten Produktmenge vom Arbeitgeber zu ergänzen. | |||
g) | Möglichkeiten einer Substitution | Werden Angaben gemacht, warum keine nicht oder weniger gefährlichen Produkte bzw. Verfahren eingesetzt werden können? Ist dies nicht der Fall, so muss der Arbeitgeber die Prüfung von Möglichkeiten der Substitution selbst vornehmen. | |||
h) | Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen | Werden Hilfestellungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der beschriebenen Schutzmaßnahmen gemacht (z.B. Einhaltung der Grenzwerte)? Die Wirksamkeit der betrieblich eingesetzten Schutzmaßnahmen muss vom Arbeitgeber überprüft werden. | |||
i) | Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen | In der Regel sind diese Informationen nicht Inhalt eines standardisierten Arbeitsverfahrens, sondern müssen vom Arbeitgeber eigenständig ermittelt werden (s. Nummer 5.1). | |||
3 | Sind alle Betriebszustände nach Nummer 4.3 Abs. 1 berücksichtigt? | In der Regel sind diese in den standardisierten Arbeitsverfahren nicht enthalten. |
SDB = Sicherheitsdatenblatt
ES = Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt