Anhang 3 - Arbeitsschutzanforderung an Lokomotiven
Grundlage für die im Anhang 3 aufgeführten Arbeitsschutzanforderungen ist die Gefährdungsbeurteilung für die typischen Tätigkeiten an bzw. mit Lokomotiven im Regelbetrieb. Grundsätzlich müssen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch die Gestaltung der Arbeitsmittel ergeben (ArbSchG § 5 (3)). Diese generelle Anforderung gilt für alle im Anhang 3 benannten Schutzziele, ohne dass sie jeweils im Feld "Forderungen im Vorschriften- und Regelwerk" explizit aufgeführt wird.
Bewährte Lösungen sind Regelungen und Maßnahmen bei vergleichbaren Gefährdungen aus anderen Bereichen der Technik, falls diese Gefährdungen bei Lokomotiven ebenfalls auftreten können.
Die nachfolgende Tabelle ist tätigkeitsbezogen aufgebaut. Sie enthält typische Tätigkeiten, die im Regelbetrieb an bzw. mit Lokomotiven anfallen. Forderungen im Vorschriften- und Regelwerk, bewährte Lösungen und Lösungsansätze sowie Bemerkungen sind jeweils der Tätigkeit zugeordnet, bei der sie die größte Bedeutung haben. Die anderen Tätigkeiten enthalten einen Link auf die jeweilige Fundstelle mit den relevanten Inhalten.
Soweit beim Betreiber bestimmte Tätigkeiten nicht vorkommen oder besondere Randbedingungen vorliegen, kann es möglich sein, dass nicht alle Schutzziele zutreffen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
Typische Tätigkeiten im Regelbetrieb |
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Vorbereitungs- und Abschlussdienst außen
Sichtprüfung von außen z. B. auf Schäden (Fahrwerk, Bremse, Sandstreueinrichtung, Zug- und Stoßeinrichtung, Rahmen und Aufbauten), wirksame Haltebremse, geschlossene Klappen und Türen, Untersuchungsfristen, Signalbeleuchtung
Fahrzeug von stationären Versorgungseinrichtungen trennen bzw. anschließen (z. B. Zugvorheizanlagen, externe Drucklufteinspeisung, Fremdstromanschluss)
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Gute Erreichbarkeit und/oder Erkennbarkeit aller Anzeigen und zu prüfenden Teile abhängig vom Standort des Beschäftigten unter ergonomisch vertretbaren Bedingungen (Körperhaltung, Vermeiden von Anstoßstellen). Schutzziel 2: Gute Erreichbarkeit und Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung und Handhabung beim Bedienen der Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen sowie bei der Kontrolle der Füllstände. Schutzziel 3: Vermeiden von Gefährdungen durch benachbarte heiße, druck- oder spannungsführende Teile. Schutzziel 4: Vermeiden von Gefährdungen beim Verbinden oder Lösen von Versorgungsleitungen. Schutzziel 5: Vermeiden von Verwechslungen bei den Anschlussstellen der Versorgungseinrichtungen. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu Schutzziel 1 und 2
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Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1 und Schutzziel 5: Anschriften und Zeichen EBO § 28 (14);
DIN EN 15877-2 Abschn. 1
DIN EN 15877-2 Abschn. 4.1.2 und 4.1.6
Blitzpfeil als Warnung vor elektrischer Gefährdung DIN EN 15877-2 Bild 46
DIN EN 15877-2 Abschn. 4.5.14
Zu Schutzziel 2 "Erreichbarkeit und Handhabung von Betankungsöffnungen": siehe Tätigkeit "Auffüllen von Betriebsstoffen" Zu Schutzziel 3 "Vermeiden von Gefährdungen durch benachbarte heiße, druck- oder spannungsführende Teile": siehe Tätigkeit "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen" Zu Schutzziel 4: Verbinden und Lösen von Versorgungsleitungen BetrSichV § 8 (1) Punkt 1 und 2 und § 6 (3) Punkt 3
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Fortsetzung | |||||
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Körperteil | Bild | Öffnung | Sicherheitsabstand sr | ||
Schlitz | Quadrat | Kreis | |||
Fingerspitze | e ≤ 4 | ≥ 2 | ≥ 2 | ≥ 2 | |
4 < e ≤ 6 | ≥ 10 | ≥ 5 | ≥ 5 | ||
Finger bis Fingerwurzel oder Hand | 6 < e ≤ 8 | ≥ 20 | ≥ 15 | ≥ 5 | |
8 < e ≤ 10 | ≥ 80 | ≥ 25 | ≥ 20 | ||
10 < e ≤ 12 | ≥ 100 | ≥ 80 | ≥ 80 | ||
12 < e ≤ 20 | ≥ 120 | ≥ 120 | ≥ 120 | ||
20 < e ≤ 30 | ≥ 850 1) | ≥ 120 | ≥ 120 | ||
Arm bis Schultergelenk | 30 < e ≤ 40 | ≥ 850 | ≥ 200 | ≥ 120 | |
40 < e ≤ 120 | ≥ 850 | ≥ 850 | ≥ 850 | ||
Wenn die Länge einer schlitzförmigen (Öffnung) ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden. | |||||
Gestaltung von Anzeigen:
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Randbedingungen |
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Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 2 Freiraum um Betätigungseinrichtungen und Versorgungsanschlüsse Um die Betätigungseinrichtung und die Versorgungsanschlüsse muss ein ausreichender Freiraum vorhanden sein. Dieser Freiraum richtet sich nach:
Positionierung von Anzeigen Die Erkennbarkeit von Anzeigen ist abhängig von deren Größe und vom Sehabstand (Standort des Beschäftigten in einer ergonomisch vertretbaren Position). Für die Erkennbarkeit von Anzeigen können sinngemäß die Anforderungen an Kennzeichnungen der DIN EN 15877-2, Abschn. 4.1.2, angewandt werden Positionierung von Stellteilen und Anschlüssen für Versorgungsleitungen Die Erreichbarkeit ist abhängig vom Standort (vorzugsweise ebenerdig) und vom Bewegungsraum des Beschäftigten (siehe DIN 33402-3). Die zu stellenden Teile und Anschlüsse sollen möglichst unverdeckt (direkt einsehbar) und gut erreichbar sein. Zu Schutzziel 5 Verwechslungsgefahr: Können Anschlüsse von Leitungen verwechselt werden, sind diese vorzugsweise unverwechselbar zu gestalten oder zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Anschlüsse mindestens eindeutig zu kennzeichnen. |
Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen
Sicht- und Funktionsprüfungen, z. B.:
Sicherungssysteme (Sifa, Zugbeeinflussung, Typhon, Notbremsüberbrückung)
Zug-/Rangierfunk
Leitungsschutzschalter, Hilfsschalter, Signalbeleuchtung, Richtungsschalter, sonstige Bedienelemente
Auf- und Abrüsten des Fahrzeuges (Motor, Stromabnehmer, Haltebremse, Hauptschalter, sonstige Bedienelemente)
Kontrolle der Eintragungen im Übergabebuch
Durchführen des bremstechnischen Vorbereitungsdienstes
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Vermeiden von Stolperstellen, Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße, druck- oder spannungsführende Teile Schutzziel 2: Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung bei der Sichtprüfung durch Positionierung aller zu prüfenden Teile und Beschriftungen im normalen Sichtbereich Schutzziel 3: Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräfte, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungen Schutzziel 4: Ausreichende Beleuchtung zur Durchführung der Tätigkeiten Schutzziel 5: Lärmgefährdung beim Durchgang durch den Maschinenraum vermeiden |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1 und 2: Gestaltung des Führerstands TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.4 Innengestaltung:
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.5
Berührungsschutz an benachbarten heißen und/oder druckführenden Teilen BetrSichV § 8 (1) und § 9 (2)
BetrSichV § 8 (1)
DIN EN ISO 13732-1 Bild 2
BetrSichV § 9 (1) Punkt 5
DIN EN 50153 Abschn. 5
DIN EN 50153 Abschn. 6
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Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können | |||||
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Zu Schutzziel 1 Vermeiden von Quetschstellen | |||||
Körperteil | Körper | Kopf (ungünstige Haltung) | Bein | Fuß | |
Mindestabstand a | 500 | 300 | 180 | 120 | |
Bild | |||||
Körperteil | Zehen | Arm | Hand, Handgelenk, Faust | Finger | |
Mindestabstand a | 50 | 120 | 100 | 25 | |
Bild |
Gestaltung von Arbeitsflächen: DIN EN 527-1 Abschn. 3
DIN EN 527-2 Abschn. 3
Zu Schutzziel 2: Kennzeichnungen sollen auch nach längerer Nutzung noch gut erkennbar sein. Zu Schutzziel 3: Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein. Gestaltung von Anzeigen:
Gestaltung der Stellteile:
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Fortsetzung |
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DIN EN 50153 Abschn. 7
DIN EN 50153 Abschn. 8
Ergonomische Gestaltung der Innenräume TSI LOC&PAS, Abschn. 4.2.9.1.4
DIN 5566-1 Abschn. 4.4 räumliche Gestaltung der Kabine unter Berücksichtigung der Körpermaße nach Tabelle 1, z. B. die der kleinsten Person für die Erreichbarkeit von Bauteilen; die der größten Person für Durchgangsbreiten und Stehhöhen Zu Schutzziel 3 "Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräfte, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungsmöglichkeiten": siehe Tätigkeit "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)" Zu Schutzziel 4: Beleuchtung BetrSichV § 9 (1) Punkt 5
Beleuchtung im Führerstand TSI LOC&PAS, Abschn. 4.2.9.1.8
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Tabelle zu Schutzziel 4 aus DIN EN 13272, Abschn. 5
Ort | Beleuchtungsstärkea) Eav in Ix | Gleichmäßigkeit | |
Führreraum außer Führertisch | ≥ 50 | 0,5 bis 2,5 | |
Führertisch, allgemein b) | ≥ 75 | 0,7 bis 1,3 | |
Führertisch, Lesezone b)c) | ≥150 | 0,7 bis 1,3 | |
Maschinenraum | ≥ 50 (einstellbar) | 0,5 bis 2,5 | |
Die Werte für die Beleuchtungsstärke sind Mindestwerte und dürfen nach Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien erhöht werden. Wenn eine Arbeitszone innerhalb des Führerraums, z. B. für einen Beifahrer, vorgesehen ist, sollte deren Beleuchtungsstärke nicht unter 300 lx liegen. Der Bereich der Lesezone auf dem Führertisch wird zwischen den vertragsschließenden Parteien vereinbart. | |||
Zu Schutzziel 5 "Lärmgefährdung beim Durchgang durch den Maschinenraum vermeiden" siehe Tätigkeit "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)" |
Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 1: Kennzeichnung von Gefahrstellen (Anstoßstellen in Gängen und Türen) Unvermeidbare Gefahrstellen sind entsprechend der ASR A1.3 zu kennzeichnen. Dabei soll bei Anstoßstellen im Kopfbereich vorrangig eine Kombination aus Kennzeichnung und Polsterung angewandt werden. Zu Schutzziel 3: Positionierung von Anzeigen Die Erkennbarkeit von Anzeigen ist abhängig von deren Größe und vom Sehabstand (Standort des Beschäftigten in einer ergonomisch vertretbaren Position). Für die Erkennbarkeit von Anzeigen können sinngemäß die Anforderungen an Kennzeichnungen der DIN EN 15877-2, Abschn. 4.1.2, angewandt werden Positionierung aller zu stellenden Teile Die Erreichbarkeit ist abhängig vom Standort (vorzugsweise Fußbodenniveau) und vom Bewegungsraum des Beschäftigten (siehe DIN 33402-3). Die zu stellenden Teile sollen möglichst unverdeckt und direkt erreichbar sein. Zu Schutzziel 5: Zur Vermeidung von Lärmgefährdung im Maschinenraum von Diesellokomotiven wird auch bei kurzzeitigem Aufenthalt das Tragen von Gehörschutz empfohlen. Darauf ist mit dem Gebotszeichen M003 (ASR A1.3) an den Maschinenraumtüren hinzuweisen. Anwendung der Normenreihen DIN 5566 bzw. DIN EN 16186 Die Anforderungen an Führerstände, die bisher in der DIN 5566-1 und DIN 5566-2 geregelt sind, werden sukzessive für den interoperablen Bereich in der Normenreihe DIN EN 16186 geregelt. |
Randbedingungen |
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Soweit einzelne Teiltätigkeiten außerhalb des Fahrzeuges ausgeführt werden (z. B. beim bremstechnischen Vorbereitungsdienst), werden die daraus resultierenden Anforderungen durch die Schutzziele, Anforderungen und Lösungen beim "Vorbereitungs- und Abschlussdienst außen" abgedeckt. |
Auffüllen von Betriebsstoffen
Auffüllen der Betriebsstoffe, Kontrolle der Füllstände von:
Kraftstoff, AdBlue
Sand
Öle
Spurkranzschmierung
Kühlwasser
Scheibenreinigungsflüssigkeit
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Vermeiden von Stolperstellen, Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile Schutzziel 2: Gute Erreichbarkeit und Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung und Handhabung beim Bedienen der Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen sowie bei der Kontrolle der Füllstände Schutzziel 3: Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräften, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungen Schutzziel 4: Ausreichende Beleuchtung zur Durchführung der Tätigkeiten Schutzziel 5: Gefährdungen durch Gefahrstoffe in den Betriebsstoffen vermeiden |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu allen Schutzzielen:
Zu Schutzziel 1 "Vermeiden von Stolperstellen Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile" siehe Tätigkeit "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen" Zu Schutzziel 3 "Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräften, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungsmöglichkeiten" siehe Tätigkeit: "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)" |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1: "Vermeiden von Stolperstellen, Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile" siehe auch Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen" Zu Schutzziel 2: Gute Erreichbarkeit und Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung und Handhabung beim Bedienen der Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen sowie bei der Kontrolle der Füllstände DIN EN 16507 Abschn. 4.2
Zu Schutzziel 3: "Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräften, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungen" siehe Tätigkeit: "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)" Zu Schutzziel 4: "Ausreichende Beleuchtung zur Durchführung der Tätigkeiten" siehe Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen" Zu Schutzziel 5: Gefährdungen durch Stäube und/oder Kohlenwasserstoffe GefStoffV, Anhang I und II:
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Bemerkungen |
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Gestaltung der Anschlüsse der Versorgungseinrichtungen passend zur Infrastruktur Im Rahmen des Beschaffungsprozesses ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse der Versorgungseinrichtungen und die Anschlüsse der Lokomotiven zu einander passen. Positionierung der Einfüllöffnung für die Scheibenreinigerflüssigkeit Eine vorhersehbare Verwendung des Behälters für die Scheibenreinigerflüssigkeit ist dessen Verwendung als Ersatz für ein Urinal insbesondere auf Lokomotiven im Güterfernverkehr. Zur Vermeidung dieser Fehlanwendung soll die Befüllöffnung in einer dafür ungeeigneten Position angebracht sein. Außen am Fahrzeug angebrachte Befüllöffnung sollen nicht höher als 1,2 m über SO angeordnet werden, damit sie von Standorten in Höhe Schwellenoberkante ohne Hilfsmittel unter ergonomisch vertretbarer Körperhaltungen befüllt werden können. Verwechslungsgefahr: Können Anschlüsse von Leitungen verwechselt werden, sind diese vorzugsweise unverwechselbar zu gestalten oder zu verlegen und wenn dies nicht möglich ist, mindestens eindeutig zu kennzeichnen. Sandbefüllöffnung Die Sandbefüllung kann erfolgen:
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Randbedingungen |
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Auf- und Absteigen, Zugang zum Führerstand
Aufschließen und Öffnen der Tür, Triebfahrzeugführer steigt in das Fahrzeug
Absteigen vom Fahrzeug, Schließen und Abschließen der Tür
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Auf- und Absteigen unter ergonomisch vertretbaren Bedingungen. Schutzziel 2: Vermeidung von Gefährdungen durch ungewollte Bewegung von Teilen des Fahrzeugs. Schutzziel 3: Vermeiden von Gefährdungen beim Absteigen durch gute Sichtverhältnisse auf die beim Auf- und Absteigen zu benutzenden Tritte und Flächen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu Schutzziel 1: Gestaltung der Absturzsicherung an Fahrzeugumläufen ASR A 2.1 Punkt 5.1 Umwehrungen für Geländer müssen eine geschlossene Füllung aufweisen oder aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen. Vermeiden von Wasseransammlungen und Eisflächen auf dem Fahrzeugumlauf:
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Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1: Zugang DIN EN 16116-1 Abschn. 7.1:
DIN EN 16116-1 Abschn. 7.2:
DIN EN 16116-1 Abschn. 4
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.1
DIN 5566-2 Abschn. 4.2.3
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.1
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Fortsetzung |
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Griffmulde in der Nähe der Nebenschließkante im unteren Bereich der Tür anzubringen. Abmaße von Innentüren, die gleichzeitig Fluchttüren sind, siehe Tätigkeit: "Führen der Lokomotive (Zug- bzw. Rangierfahrt)" Zu Schutzziel 2: Festlegen der Führerraumtür in geöffneter Stellung:
Andere Türen sollen nicht mit den Führerstandseinstiegstüren in Konflikt kommen. Zu Schutzziel 3: Bewährt hat sich eine Beleuchtung der Tritte, die auch von außen bei nicht aufgerüsteter Lok einschaltbar ist und sich selbsttätig nach angemessener Zeitdauer abschaltet. |
Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 1 bis 3: Durch die ergonomische Gestaltung der Tritte und Griffe wird dem Triebfahrzeugführer ein sicherheitsgerechtes Verhalten ermöglicht.
Zu Schutzziel 3: Hinsichtlich der Beleuchtungsstärke für die Beleuchtung der Tritte gibt es keine Vorgaben. Die Tritte sollen lediglich unabhängig vom Beleuchtungszustand der Umgebung erkennbar sein. In der Regel hilft die Trittbeleuchtung auch, vor dem Absteigen die Bodenbeschaffenheit zu erkennen. |
Fortsetzung |
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Türklinken, Griffe, Taster, Schlüsselschalter DIN EN 16116-1 Abschn. 7.3
Zugang Unbefugter verhindern TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.2.1
Fahrzeugumlauf als Zugang zum Führerstand DIN EN 16116-1 Abschn. 7.3
Zu Schutzziel 2 DGUV Vorschrift 73 / DGUV Vorschrift 72 § 15 (5)
Zu Schutzziel 3: "Vermeiden von Gefährdungen beim Absteigen durch gute Sichtverhältnisse auf die beim Auf- und Absteigen zu benutzenden Tritte und Flächen" siehe Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen" |
Randbedingungen |
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Die DIN EN 14752 gilt nicht für Türen, die nur dem Zugang des Zugpersonals dienen. |
Reinigungsarbeiten
Reinigung von Stirn- und Seitenscheiben
Innenreinigung (Fußböden, Sitze, Scheiben von Innen, ...)
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Aufstiege und Standflächen für die Frontscheibenreinigung sicher benutzbar und ergonomisch gestalten Schutzziel 2: Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung bei der Reinigung der Innenflächen Schutzziel 3: Ermöglichen einer einfachen Reinigung unter Einsatz von möglichst gefahrstofffreien Reinigern |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu Schutzziel 3: Sinngemäß können die Anforderungen DIN 25150 angewandt werden:
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Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 1: Frontscheibenreinigung außen Für die Anordnung der Tritte und Griffe zum Auf- und Absteigen können keine konkreten Vorgaben gemacht werden. Sie müssen aber den ergonomischen Anforderungen in Abhängigkeit des üblichen Bewegungsablaufes genügen. Zur Reinigung selbst sind ausreichend dimensionierte Standflächen für beide Füße und senkrecht darüber angeordnete Haltegriffe erforderlich. Die Haltegriffe sollen sich in Höhe des Körperschwerpunkts bzw. geringfügig darüber (1,0 bis 1,1 m über Standfläche) befinden. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1: Zugänglichkeit der Frontscheibe TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.11.2.1
Zu Schutzziel 3: Reinigungsfreundliche Gestaltung DIN 5566-1 Abschn. 5.2.2
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Randbedingungen |
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Fortsetzung |
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Griffstangen, die vorwiegend zum Festhalten benutzt werden (insbesondere zur Stirnfenstereinigung), sollen rutschhemmend beschichtet sein. An Tritten, die nicht als Mitfahrerstände bei Rangierfahrten zulässig sind, ist das Mitfahrverbot in geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
Zum Beispiel |
Zu Schutzziel 2: Frontscheibenreinigung innen Frontscheiben und andere zu reinigende Flächen im Führerraum lassen sich leicht reinigen, wenn diese von auf dem Fußboden stehenden Beschäftigten ohne Hilfsmittel erreicht werden können. Ist das nicht umsetzbar (z. B. bei stark geneigten Frontscheiben), bestehen folgende Möglichkeiten:
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Führen der Lokomotive (Zug- und Rangierfahrt)
Beobachtung Fahrweg und Signale
Bedienen des Fahrzeuges (Sifa, PZB/LZB, Fahr- und Bremseinrichtung, Funk, ...)
Beobachten von Anzeigeeinrichtungen (Geschwindigkeitsanzeige, PZB, Druckluftanzeigen, Störmeldungen, Kommunikationseinrichtungen)
Feststellen der Abfahrbereitschaft, Überwachung des Fahrgastwechsels, Kommunikation mit örtlichem oder Zugbegleitpersonal, Aufnahme von Handzeichen beim Rangieren, Übergabe von betrieblichen Unterlagen
Bedienung von elektrisch ortsgestellten Weichen (EOW) und - Gleissperren (EOG) aus dem Fenster
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Ermöglichen einer ergonomischen Arbeitshaltung für den Triebfahrzeugführer im Sitzen und, soweit erforderlich, auch im Stehen bei
Schutzziel 2: Vermeiden von Blendungen sowie Reflexionen. Schutzziel 3: Ergonomische Gestaltung der Anzeigen, Schalter und Bedienelemente betreffs Betätigungskräfte, Anzeigesinn und Erreichbarkeit sowie Verhindern von Verwechslungsmöglichkeiten Schutzziel 4: Positionierung wichtiger Stellteile im direkten oder erweiterten Greifbereich des Triebfahrzeugführers an den bestimmungsgemäßen Bedienplätzen Schutzziel 5: Positionierung der Anzeigen nach Wichtigkeit im direkten/erweiterten Sichtbereich. Einfache und eindeutige Aufnahme der Informationen der Anzeigen und Schaltstellungen Schutzziel 6: Angemessene ergonomische Gestaltung einer Sitzmöglichkeit für Begleitpersonen Schutzziel 7: Gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung bezüglich Lärm, Vibrationen, Beleuchtung, Luftdruck, Raumklima und Elektromagnetische Felder Schutzziel 8: Fluchtmöglichkeit im Gefahrfall Schutzziel 9: Schutz bei einer Kollision und beim Aufprall von Gegenständen Schutzziel 10: Vermeiden von Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu Schutzziel 1: Bei Rangierlokomotiven, soll die Ebene der Pufferteller vom Führerstand aus einsehbar sein. Sitze die weggeklappt und/oder unter den Führertisch geschoben werden können:
Zu Schutzziel 3: Kennzeichnungen sollen auch nach längerer Nutzung noch gut erkennbar sein. Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein. Gestaltung von Anzeigen:
Zu Schutzziel 7:
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Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1: Fahrposition TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.5
Zu Schutzziel 1, 4, 5, 7 und 8 Führersitz TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.5
Zu Schutzziel 1 und 2: Frontscheibe DIN 5566-1 Abschn. 5.6
DIN 5566-1, Abschn. 5.6
Gestaltung von Stellteilen und Anzeigen BetrSichV § 8 (2) bis (6)
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.6
TSI LOC&PAS 4.2.9.3.4
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.3.5
Zu Schutzziel 6: Zusätzlicher Sitz TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.4
Zu Schutzziel 7: Dimmbare Instrumentenbeleuchtung TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.1.8
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.5.8 und 4.2.9.1.7
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Fortsetzung | |
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Lärm/Vibrationen TSI NOI Abschn. 4.2.4 | |
Innengeräusch im Führerstand | LpAeq, T(dB) |
Bei stehendem Fahrzeug und betätigtem Signalhorn | 95 |
Bei Höchstgeschwindigkeit vmax, wenn vmax < 250 km/h | 78 |
Bei Höchstgeschwindigkeit vmax, wenn 250 km/h ≤ vmax < 350 km/h | 80 |
LärmVibrationsArbSchV
Ganzkörper-Vibrationen In X- und Y-Richtung Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2 In Z-Richtung Expositionsgrenzwert A(8) = 0,8 m/s2 Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2 Siehe Randbedingungen Elektomagnetische Felder DGUV Vorschrift 15 bzw. DGUV Vorschrift 16 § 4 sicherstellen, dass die für den Expositionsbereich 2 in Abhängigkeit des Frequenzbereichs zulässigen Werte gemäß Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 bzw. DGUV Vorschrift 16 nicht überschritten werden Zu Schutzziel 8: Notausstiege TSI HGV RST Abschn. 4.2.7.1.2
Zu Schutzziel 9: Kollisionsschutz TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.5 Mechanische Struktur muss durch folgende Merkmale schützen:
DIN EN 15227 Abschn. 6.3.1 Überlebensraum für den Fahrzeugführer (und andere Führerrauminsassen), entweder:
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.2.1
Zu Schutzziel 10 "Vermeiden von Anstoßstellen, Quetschstellen und Gefährdungen durch benachbarte heiße und spannungsführende Teile" siehe Tätigkeit: "Vorbereitungs- und Abschlussdienst innen" |
Randbedingungen |
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Zu Schutzziel 7: Hinsichtlich des Auslösewertes für Ganzkörperschwingungen kann davon ausgegangen werden, dass dieser bei Neufahrzeugen auf regulären Betriebsgleisen nicht erreicht oder überschritten wird. |
Bemerkungen |
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Anwendung der Normenreihen DIN 5566 bzw. DIN EN 16186 Die Anforderungen an Führerstände, die bisher in der DIN 5566-1 und DIN 5566-2 geregelt sind, werden sukzessive für den interoperablen Bereich in der Normenreihe DIN EN 16186 geregelt. Die gesamten Anforderungen an Front- und Seitenscheiben, einschließlich Festigkeit und optischen Eigenschaften sind für konventionelle Fahrzeuge in der DIN 5566-1 und -2 enthalten. Für Fahrzeuge des Hochgeschwindigkeitsverkehrs ist die DIN EN 15152 anzuwenden. Zu Schutzziel 7: Wenn der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8 h) die untere Auslöseschwelle überschreitet, müssen die in der LärmVibrationsArbschV benannten Maßnahmen umgesetzt werden: |
Lex,8 h≥ 80 dB(A) |
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Lex,8 h> 80 dB(A) |
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Lex,8 h≥ 85 dB(A) |
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Lex,8 h> 80 dB(A) |
Bei der Lärmbelastung durch die Typhone (Makrophone) ist auch bei Einhaltung der Grenzwerte nach TSI Lärm nicht in allen Fällen sichergestellt, dass die Auslösewerte für Lärm nach LärmVibrationsArbschV für den Triebfahrzeugführer im Führerstand eingehalten sind (z. B. bei häufiger Signalabgabe auf einer Nebenbahn mit zahlreichen nicht technisch gesicherten Bahnübergängen). Daher ist eine deutliche Unterschreitung des TSI-Grenzwertes für den Schalldruckpegel bei Signalabgabe mit einem Signalhorn, das aber die Prüfkriterien der DIN EN 15153-2 erfüllen muss, anzustreben. Elektromagnetische Felder: Der Hersteller sollte in die Bedienungsanleitung aufnehmen, das bei Trägern von Herzschrittmachern die Belastung für den individuellen Fall ermittelt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden müssen. |
Durchtauchen / Durchschwingen in den bzw. aus dem Berner Raum1
Triebfahrzeugführer betritt bzw. verlässt den freizuhaltenden Raum (Berner Raum 1 unter den Puffern hindurch
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Vermindern der Gefährdung durch Anstoßen / Quetschen an / zwischen Puffern und Rangierertritten beim Durchschwingen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Randbedingungen |
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Nur bei Fahrzeugen, die von Hand gekuppelt werden. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Kupplergriff: TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.2.5
DIN EN 16116-1 Abschn. 5.4.1
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Bemerkungen |
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Der Kupplergriff erleichtert das Durchschwingen und bietet dem Rangierer einen Orientierungspunkt. Der Raum unter den Puffern darf auch durch andere Bauteile, z. B. Überpufferungsschutzeinrichtungen, nicht eingeschränkt werden, damit das Durchschwingen nicht erschwert oder unmöglich wird. Siehe auch Forderung im Vorschriften- und Regelwerk zu Tätigkeit "Kuppeln/Entkuppeln im Berner Raum mit Schraubenkupplung" |
Kuppeln / Entkuppeln von Schraubenkupplungen
Der Triebfahrzeugführer oder Rangierer steht im Berner Raum 1 zum
Einhängen und Anziehen / Lösen der Schraubenkupplung, Einhängen der Schraubenkupplungen in Kupplungshalter,
Verbinden / Trennen der Bremskupplungen, Öffnen / Schließen der Luftabsperrhähne, Einhängen der Bremskupplungen in Aufhängeeinrichtungen,
Ggf. Verbinden / Trennen von elektrischen Kupplungen, Einhängen der Leitungen in Halterungen,
Ggf. Verbinden / Trennen der Informations- und Steuerleitungen, Einhängen der Leitungen in Halterungen,
Ggf. Verbinden / Trennen der Dampfheizkupplungen, Öffnen / Schließen der Absperrhähne der Dampfheizleitung, Einhängen der Leitungen in Halterungen,
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Schaffen eines ausreichenden Arbeitsraumes zwischen Puffern und Schraubenkupplungen Schutzziel 2: Vermeiden von Gefährdungen beim Lösen oder Verbinden von Versorgungseinrichtungen die unter Spannung oder Druck stehen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu Schutzziel 2: Um die Luftabsperrhähen muss ein ausreichender Freiraum vorhanden sein. |
Randbedingungen |
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Nur bei Fahrzeugen, die von Hand gekuppelt werden. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1: Kupplungssysteme allgemein TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.2.3
TSI LOC&PAS Anlage J-1 Ziffer 6
DIN EN 16116-1 Abschn. 6.2.1
DIN EN 16116-1 Abschn. 6.2.1
Zu Schutzziel 2: Absperreinrichtungen an Leitungen BetrSichV § 9 (1) Punkt 3 und § 10 (3) Punkte 6 und 7 Absperreinrichtungen, um die Leitungen spannungsfrei bzw. drucklos lösen oder verbinden zu können. |
Bemerkungen |
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Nach. EBO § 25 (1) dürfen elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen in den Berner Raum 1 hineinragen. Das ist zu vermeiden, da es zu erhöhten Gefährdungen sowie zu betrieblichen Einschränkungen führen kann. |
Kuppel/Entkuppeln von automatischen Mittelpufferkupplungen (AMK) bzw. Rangierkupplungen (RK)
Bedienen der AMK bzw. RK
ggf. Hochklappen bzw. Absenken der AMK bzw. der RK
manuelles Entriegeln der Kupplung
Betätigen der Notlöseeinrichtung
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Vermeiden von Quetschstellen im Wirkbereich des Triebfahrzeugführers / Rangierers Schutzziel 2: Eine ergonomische Handhabung der Kupplungen ermöglichen Schutzziel 3: Sichern hochgeklappter Kupplungen gegen unbeabsichtigtes Absenken. |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Sichern der Kupplung Hochklappbare Kupplung muss im hochgeklappten Zustand durch eine geeignete Einrichtung formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Absenken gesichert werden können (z. B. Kette, Bolzen mit Splint). Siehe Tabelle: Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden (Seite 17). Gestaltung der Stellteile:
(z. B. Stellung von Betätigungseinrichtungen)
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Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1 und 2: Anordnen der Befehlseinrichtungen BetrSichV § 8 (2) bis (6)
BetrSichV § 9 (1) Punkt 8
Schutz gegen herabfallende Gegenstände BetrSichV § 9 (1) Punkt 4
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Randbedingungen |
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Bemerkungen |
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Instandhaltung
Tausch von Verschleißteilen
Tausch von Komponenten
Mess-, Prüf- und Einstelltätigkeiten
Instandsetzung (auch nach Unfällen)
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Verschleiß- und Tauschteile so gestalten, dass Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Zwangshaltungen und Gesundheitsschäden durch Heben und Tragen soweit dies technisch möglich ist, vermieden werden. Schutzziel 2: Den Zugang zu Verschleiß- und Tauschteilen so gestalten, dass Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Zwangshaltungen, benachbarte heiße und spannungsführende Teile soweit dies technisch möglich ist, vermieden werden. Schutzziel 3: Fahrzeuge so konzipieren, dass die verwendeten Materialien und Betriebsstoffe, soweit dies technisch möglich ist, frei von Gefahrstoffen sind. Schutzziel 4: Lärmschäden durch eine optimierte Anordnung der Typhone vermeiden |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Zu Schutzziel 1: Siehe Tabelle: Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden (Seite 17). Teile, die erfahrungsgemäß, z. B. nach Unfällen oder durch Verschleiß öfter zu tauschen sind, so einbauen, dass ausreichend Platz zur Demontage und Montage vorhanden ist. Beispiele aus der Praxis:
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Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1 und 2: LasthandhabV § 2 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang der LasthandhabV Gefährdungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bei der manuellen Handhabung von Lasten vermeiden z. B. durch:
Zu Schutzziel 3: GefStoffV §§ 6 und 7:
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Fortsetzung | |||||
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Zu Schutzziel 2:
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Geschlecht | Lastgewicht (kg) | Heben, Absetzen, Tragen und Halten Dauer < 5 s | 5 bis 10 m | Trageentfernung 10 bis 30 m | > 30 m |
Männer | < 10 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen | |||
10...15 | bis 1000 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | |
15...20 | bis 250 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | ||
20...25 | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |||
> 25 | In Verbindung mit präventiven Maßnahmen in Ausnahmefällen gestattet | ||||
Frauen | < 5 | Im Allgemeinen keine Einschränkungen | |||
5...10 | bis 250 mal pro Schicht | bis 500 mal pro Schicht | bis 250 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | |
10...15 | bis 100 mal pro Schicht | bis 100 mal pro Schicht | bis 50 mal pro Schicht | ||
> 15 | In Verbindung mit präventiven Maßnahmen in Ausnahmefällen gestattet | ||||
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Zu Schutzziel 3: Beispiele aus der Praxis:
Zu Schutzziel 4: Beispiele aus der Praxis:
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Fortsetzung |
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Zu Schutzziel 4: DIN EN 15153-2 Abschn. 5.1
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Randbedingungen |
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Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 3: Aus den Pflichten des Betriebes des Instandhaltungspersonals leitet sich für den Hersteller die Verpflichtung ab, gemäß GefStoffV, § 7 Absatz 3, Gefahrstoffe bei der Herstellung neuer Fahrzeuge soweit wie technisch möglich, zu vermeiden bzw. zu minimieren. Zu Schutzziel 1 bis 3: Der Hersteller muss Instandhaltungsarbeiten planen, testen und in der Bedienungsanweisung vorgeben:
Zu Schutzziel 2: Dachflächen, die begehbar sind, müssen rutschhemmend ausgeführt werden. Dachflächen, die nicht begehbar sind, sind zu kennzeichnen, z. B. durch Verbotszeichen P 024 nach ASR A1.3. |
Steuern von / Mitfahren auf Mitfahrerständen außen
Steuern der Lokomotive von den Mitfahrerständen an den Stirnseiten hinter der Pufferbohle durch den Lokrangierführer (Lrf )
Umstellen der Steuereinrichtung auf Funkfernsteuermodus
Mitfahrt des Rangierers auf den Mitfahrerständen
Auf- und Absteigen während der Fahrt bei Schrittgeschwindigkeit
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Auf Mitfahrerständen durch ausreichende Größe und rutschsichere Grundfläche einen sicheren Aufenthalt ermöglichen Schutzziel 2: Mitfahrerstände müssen sicher erreichbar und frei von Quetschstellen im Wirkbereich des Lrf/Rangieres sein. Schutzziel 3: Mitfahrerstände müssen eine ergonomische Haltung ermöglichen und Festhaltemöglichkeiten besitzen. Schutzziel 4: Es muss eine gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung bezüglich Lärm vorhanden sein. Schutzziel 5 Gleichzeitiges Bedienen vom Führerstand verhindern |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Rutschhemmung von Standflächen: DGUV Regel 108-003, Anhang 1, analog zu einem nicht-überdachten Verkehrsweg im Außenbereich R 12, V4 Zu Schutzziel 3: Beispiele aus der Praxis:
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Randbedingungen |
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Für Lokomotiven, die nicht für Rangierzwecke vorgesehen sind, sind Tritte mit einem zugehörigen Handgriff oder ein Rangiererstand nicht erforderlich, können jedoch durch die Spezifikation, z. B. Kundenwünsche, gefordert werden. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzzielen 1-3: Anforderungen für die sichere Arbeitsposition des Rangierers: DIN EN 16116-1, Abschn. 4, 5 und 6
Zu Schutzziel 4 "Gesundheitlich zuträgliche Arbeitsumgebung bezüglich Lärm" siehe Tätigkeit "Führen der Lokomotive" Zu Schutzziel 5: Funkfernsteuerungsfunktion DIN EN 50239 Abschn. 5.2 und 5.3
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Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 1 bis 3: Tritte an Streckenlokomotiven, die z. B. für den Aufstieg zur Frontscheibenreinigung vorgesehen sind, sind in der Regel nicht so gestaltet, dass Rangierer diese zur Mitfahrt nutzen dürfen. Auf das Benutzungsverbot ist durch geeignete Kennzeichnung sowie in der Bedienungsanleitung hinzuweisen. |
Zum Beispiel |
Zu Schutzziel 4: Erfahrungsgemäß kommt es bei längerem Aufenthalt auf den außenliegenden Mitfahrerständen zu Überschreitung der Auslösewerte Lärm. |
Verhalten bei Fahrzeugstörungen
Betätigen von Notlöseeinrichtungen (z. B. Druckluftbremse, Handbremse, Federspeicherbremse, Automatische Mittelpufferkupplung)
Benutzen von Notfalleinrichtungen (z. B. Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten, Flucht- und Rettungswege, Selbstretter)
Betätigen von Not- und Hilfsschalteinrichtungen
Meldung abgeben, Notruf abgeben
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Gute Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Notbetätigungseinrichtungen sicherstellen Schutzziel 2: Leichte und eindeutige Bedienung von Notfallausrüstungen im Fahrzeug ermöglichen Schutzziel 3: Leichte Erreichbarkeit und Kennzeichnung der Aufbewahrungsorte der Notfalleinrichtungen sicherstellen |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzzielen 1 bis 3: Ausrüstung TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.4 Im Führerstand oder in der Nähe Platz zur Aufbewahrung Ausrüstung für Notsituationen:
TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.9.3.5 Im Führerstand müssen folgende Informationen ersichtlich sein:
DIN EN 45545-6 Abschn. 6.3.1 bis 6.3.4
Alle der folgenden Anforderungen sollten kombiniert genutzt werden:
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Bemerkungen |
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Atemschutzgeräte: Bei Lokomotiven, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu beachten. |
Fortsetzung |
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Erste-Hilfe-Material DGUV Vorschrift 1, §§ 24 und 25
DIN EN 16404 Abschn 7 und 8
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Randbedingungen |
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Abschleppen von liegengebliebenen Fahrzeugen
Entnehmen der Abschleppkupplung am Aufbewahrungsort im Fahrzeug
Anbau der Abschleppkupplung
Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltung |
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Schutzziel 1: Einfache und sichere Handhabung der Abschleppkupplung sicherstellen Schutzziel 2: Leichte Erreichbarkeit der Kupplung und Entnahme am Lagerort ermöglichen Schutzziel 3: Gewicht und Abmessungen der Kupplung so dimensioniert, dass diese durch eine weibliche Person bewegt und angebaut werden kann |
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen können |
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Randbedingungen |
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Betrifft nur Fahrzeuge mit automatischer Kupplung, die von Fahrzeugen mit konventioneller Zugkupplung abgeschleppt werden sollen. |
Bemerkungen |
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Zu Schutzziel 3: Abschleppkupplungen mit hohen Gewichten (reale Gewichte betragen bis zu 46 kg) dürfen von Frauen grundsätzlich nicht gehandhabt werden. Gewichte über 25 kg sind bei Frauen nach der Leitmerkmalmethode (Schrift LV 9 des LASI) hohe Belastungen und führen zu Überbeanspruchungen. Daher ist der Einsatz von Abschleppkupplungen in Leichtbauweise (z. B. CFK-Adapter von Voith Scharfenberg, Gewicht 23 kg) wünschenswert. |
Forderung im Vorschriften- und Regelwerk |
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Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 4 entnommen werden: Zu Schutzziel 1 und Schutzziel 2 TSI LOC&PAS Abschn. 4.2.2.2.4
DIN EN 15020 Abschn. 4.1, 4.2 und 4.3
Zu Schutzziel 3 LasthandhabV, § 2 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang der LasthanhabV Gefährdungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bei der manuellen Handhabung von Lasten vermeiden z. B. durch:
DIN EN 15020 Abschn. 4.1
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"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.
"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.
"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.
"Berner Raum" = "Manueller Kupplungsraum" nach TSI LOC&PAS und "Freizuhaltender Raum am Fahrzeugende" nach EBO.