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Anhang 1 - Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen

Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, wo also ein Risiko des Ausrutschens zu vermuten ist.

Der mit dem Begehungsverfahren (Schiefe Ebene) ermittelte Gesamtmittelwert der Neigungswinkel ist für die Einordnung eines Bodenbelages in eine von fünf Bewertungsgruppen maßgebend. Die Bewertungsgruppe dient als Maßstab für den Grad der Rutschhemmung, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Die jeweils angegebene Bewertungsgruppe stellt einen Richtwert dar, von dem im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen oder der zu erwartenden betrieblichen Verhältnisse abgewichen werden kann.

Die Arbeitsräume und -bereiche, in denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist, sind durch ein "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraums gekennzeichnet.

Die in der nachstehenden Tabelle vorgenommene Zuordnung von Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Arbeitsräume und Arbeitsbereiche sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr (z.B. je nach Häufigkeit, Menge und Art der auftretenden gleitfördernden Stoffe(n), in Analogie zur Tabelle einer Bewertungsgruppe zu zuordnen.

Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand nach E DIN 51131 (Gleitreibungskoeffizient) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung nach DIN 51130 (Neigungswinkel auf der Schiefen Ebene) verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient kann deshalb nicht zur Einordnung in eine R-Gruppe herangezogen werden.
NummerArbeiträume,- bereiche und betriebliche VerkehrsbereicheBewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
0Allgemeine Arbeitsräume und -bereiche1
0.1Eingangsbereiche, innen2R 9
0.2Eingangsbereiche, außenR 11 oder
R 10V 4
0.3Treppen, innen3R 9
0.4AußentreppenR 11 oder
R 10V 4
0.5Sanitärräume (z.B. Toiletten, Umkleide- und Waschräume)R 10
Pausenräume (z.B. Aufenthaltsraum, Betriebskantinen)R 9
SanitätsräumeR 9
1Herstellung von Margarine, Speisefett, Speiseöl
1.1FettschmelzenR 13V 6
1.2SpeiseölraffinerieR 13V 4
1.3Herstellung und Verpackung von MargarineR 12
1.4Herstellung und Verpackung von Speisefett, Abfüllen von SpeiseölR 12
2Milchbe- und Verarbeitung, Käseherstellung
2.1Frischmilchverarbeitung einschliesslich ButtereiR 12
2.2Käsefertigung, -lagerung und VerpackungR 11
2.3SpeiseeisfabrikationR 12
3Schokoladen- und Süßwarenherstellung
3.1ZuckerkochereiR 12
3.2KakaoherstellungR 12
3.3RohmassenherstellungR 11
3.4Eintafelei, Hohlkörper- und PralinenfabrikationR 11
4Herstellung von Backwaren (Bäckereien, Konditoreien, Dauerbackwaren-Herstellung)
4.1TeigbereitungR 11
4.2Räume, in denen vorwiegend Fette oder flüssige Massen verarbeitet werdenR 12
4.3SpülräumeR 12V 4
5Schlachtung, Fleischbearbeitung, Fleischverarbeitung
5.1SchlachthausR 13V 10
5.2Kuttlerraum, DarmschleimereiR 13V 10
5.3FleischzerlegungR 13V 8
5.4WurstkücheR 13V 8
5.5KochwurstabteilungR 13V 8
5.6RohwurstabteilungR 13V 6
5.7WursttrockenraumR 12
5.8DarmlagerR 12
5.9Pökelei, RäuchereiR 12
5.10GeflügelverarbeitungR 12V 6
5.11Aufschnitt- und VerpackungsabteilungR 12
5.12Handwerksbetrieb mit VerkaufR 12V 84
6Be- und Verarbeitung von Fisch, Feinkostherstellung
6.1Be- und Verarbeitung von FischR 13V 10
6.2FeinkostherstellungR 13V 6
6.3MayonnaiseherstellungR 13V 4
7Gemüsebe- und -verarbeitung
7.1SauerkrautherstellungR 13V 6
7.2GemüsekonservenherstellungR 13V 6
7.3SterilisierräumeR 11
7.4Räume, in denen Gemüse für die Verarbeitung vorbereitet wirdR 12V 4
8Nassbereiche bei der Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung
(soweit nicht besonders erwähnt)
8.1Lagerkeller, GärkellerR 10
8.2Getränkeabfüllung, FruchtsaftherstellungR 11
9Küchen, Speiseräume
9.1Gastronomische Küchen
(Gaststättenküchen, Hotelküchen)
9.1.1bis 100 Gedecke je TagR 11V 4
9.1.2über 100 Gedecke je TagR 12V 4
9.2Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Heimen, Schulen, Kindertagesstätten, SanatorienR 11
9.3Küchen für Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, KlinikenR 12
9.4Großküchen für Gemeinschaftsverpflegung in Mensen, Kantinen, FernküchenR 12V 4
9.5Aufbereitungsküchen
(Fast-Food-Küchen, Imbissbetriebe)
R 12V 4
9.6Auftau- und AnwärmküchenR 10
9.7Kaffee- und Teeküchen, Küchen in Hotels-Garni, StationsküchenR 10
9.8Spülräume
9.8.1Spülräume zu 9.1, 9.4, 9.5R 12V 4
9.8.2Spülräume zu 9.2R 11
9.8.3Spülräume zu 9.3R 12
9.9Speiseräume, Gasträume, Kantinen, einschließlich Bedienungs- und ServiergängenR 9
Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand nach E DIN 51131 (Gleitreibungskoeffizient) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung nach DIN 51130 (Neigungswinkel auf der Schiefen Ebene) verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient kann deshalb nicht zur Einordnung in eine
R-Gruppe herangezogen werden.
NummerArbeiträume,- bereiche und betriebliche VerkehrsbereicheBewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
10Kühlräume, Tiefkühlräume, Kühlhäuser, Tiefkühlhäuser
10.1für unverpackte WareR 12
10.2für verpackte WareR 11
11Verkaufsstellen, Verkaufsräume
11.1Warenannahme Fleisch
11.1.1für unverpackte WareR 11
11.1.2für verpackte WareR 10
11.2Warenannahme FischR 11
11.3Bedienungsgang für Fleisch und Wurst
11.3.1für unverpackte WareR 11
11.3.2für verpackte WareR 10
11.4Bedienungsgang für Brot und Backwaren, unverpackte WareR 10
11.5Bedienungsgang für Molkerei- und Feinkosterzeugnisse, unverpackte VerpackungR 10
11.6Bedienungsgang für Fisch
11.6.1für unverpackte WareR 12
11.6.2für verpackte WareR 11
11.7Bedienungsgang, ausgenommen Nr. 11.3 bis 11.6R 9
11.8Fleischvorbereitungsraum
11.8.1zur Fleischbearbeitung, ausgenommen Nr. 5R 12V 8
11.8.2zur Fleischverarbeitung, ausgenommen Nr. 5R 11
11.9Blumenbinderäume und -bereicheR 11V 4
11.10Verkaufsbereiche mit ortsfesten Backöfen
11.10.1zum Herstellen von BackwarenR 11
11.10.2zum Aufbacken vorgefertigter BackwarenR 10
11.11Verkaufsbereiche mit ortsfesten Friteusen oder ortsfesten GrillanlagenR 12V 4
11.12Verkaufsräume, KundenräumeR 9
11.13Vorbereitungsbereiche für Lebensmittel zum SB-VerkaufR 10
11.14Kassenbereiche, PackbereicheR 9
11.15Verkaufsbereiche im FreienR 11 oder
R 10V 4
12Räume des Gesundheitsdienstes/
der Wohlfahrtspflege
12.1Desinfektionsräume (nass)R 11
12.2Vorreinigungsbereiche der SterilisationR 10
12.3Fäkalienräume, Ausgussräume, unreine PflegearbeitsräumeR 10
12.4SektionsräumeR 10
12.5Räume für medizinische Bäder, Hydrotherapie, Fango-AufbereitungR 11
12.6Waschräume von OP's, GipsräumeR 10
12.7Sanitäre Räume, StationsbäderR 10
12.8Räume für medizinische Diagnostik und Therapie, MassageräumeR 9
12.9OP-RäumeR 9
12.10Stationen mit Krankenzimmern und FlureR 9
12.11Praxen der Medizin, TagesklinikenR 9
12.12ApothekenR 9
12.13LaborräumeR 9
12.14FriseursalonsR 9
13Wäscherei
13.1Räume mit Durchlaufwaschmaschinen (Waschröhren) oder mit WaschschleudermaschinenR 9
13.2Räume mit Waschmaschinen, bei denen die Wäsche tropfnass entnommen wirdR 11
13.3Räume zum Bügeln und MangelnR 9
14Kraftfutterherstellung
14.1TrockenfutterherstellungR 11
14.2Kraftfutterherstellung unter Verwendung von Fett und WasserR 11V 4
15Lederherstellung, Textilien
15.1Wasserwerkstatt in GerbereienR 13
15.2Räume mit EntfleischmaschinenR 13V 10
15.3Räume mit LeimlederanfallR 13V 10
15.4Fetträume für DichtungsherstellungR 12
15.5Färbereien für TextilienR 11
16Lackierereien
16.1NassschleifbereicheR 12V 10
17Keramische Industrie
17.1Nassmühlen
(Aufbereitung keramischer Rohstoffe)
R 11
17.2Mischer
Umgang mit Stoffen, wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen
R 11V 6
17.3Pressen (Formgebung)
Umgang mit Stoffen wie Teer, Pech, Graphit, Kunstharzen
R 11V 6
17.4GießbereicheR 12
17.5GlasierbereicheR 12
18Be- und Verarbeitung von Glas und Stein
18.1Steinsägerei, SteinschleifereiR 11
18.2Glasformung von Hohlglas, Behaälterglas, BauglasR 11
18.3Schleifereibereiche für Hohlglas, FlachglasR 11
18.4Isolierglasfertigung
Umgang mit Trockenmittel
R 11V 6
18.5Verpackung, Versand von Flachglas
Umgang mit Antihaftmittel
R 11V 6
18.6Ätz- und Säurepolieranlagen für GlasR 11
19Betonwerke
19.1BetonwaschplätzeR 11
Die Messergebnisse der Prüfmethode zur Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen im Betriebszustand nach E DIN 51131 (Gleitreibungskoeffizient) können nicht direkt mit den Messergebnissen der Prüfung nach DIN 51130 (Neigungswinkel auf der Schiefen Ebene) verglichen werden. Der Gleitreibungskoeffizient kann deshalb nicht zur Einordnung in eine
R-Gruppe herangezogen werden.
NummerArbeiträume,- bereiche und betriebliche VerkehrsbereicheBewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe)Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen
20Lagerbereiche
20.1Lagerräume für Öle und FetteR 12V 6
20.2Lagerräume für verpackte LebensmittelR 10
20.3Lagerbereiche im FreienR 11 oder
R 10V 4
21Chemische und thermische Behandlung von Eisen und Metall
21.1BeizereienR 12
21.2HärtereienR 12
21.3LaborräumeR 11
22Metallbe- und -verarbeitung, Metall-Werkstätten
22.1GalvanisierräumeR 12
22.2GraugussbearbeitungR 11V 4
22.3Mechanische Bearbeitungsbereiche (z.B. Dreherei, Fräserei), Stanzerei, Presserei, Zieherei (Rohre, Drähte) und Bereiche mit erhöhter Öl-SchmiermittelbelastungR 11V 4
22.4Teilereinigungsbereiche, AbdämpfbereicheR 12
23Werkstätten für Fahrzeug-Instandhaltung
23.1Instandsetzungs- und WartungsräumeR 11
23.2Arbeits- und PrüfgrubeR 12V 4
23.3Waschhalle, WaschplätzeR 11V 4
24Werkstätten für das Instandhalten von Luftfahrzeugen
24.1FlugzeughallenR 11
24.2WerfthallenR 12
24.3WaschplätzeR 11V 4
25Abwasserbehandlungsanlagen
25.1PumpenräumeR 12
25.2Räume für SchlammentwässerungsanlagenR 12
25.3Räume für RechenanlagenR 12
25.4Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und WartungspodesteR 12
26Feuerwehrhäuser
26.1Fahrzeug-StellplätzeR 12
26.2Räume für SchlauchpflegeeinrichtungenR 12
27Geldinstitute
27.1SchalterräumeR 9
28Parkbereiche
28.1Garagen, Hoch- und Tiefgaragen ohne Witterungseinfluss5R 10
28.2Garagen, Hoch- und Tiefgaragen mit WitterungseinflussR 11 oder
R 10V 4
28.3Parkflächen im FreienR 11 oder
R 10V 4
29Schulen und Kindergärten
29.1Eingangsbereiche, Flure, PausenhallenR 9
29.2Klassenräume, GruppenräumeR 9
29.3TreppenR 9
29.4Toiletten, WaschräumeR 10
29.5Lehrküchen in Schulen
(siehe auch Nummer 9)
R 10
29.6Küchen in Kindergärten
(siehe auch Nummer 9)
R 10
29.7Maschinenräume für HolzbearbeitungR 10
29.8Fachräume für WerkenR 10
29.9PausenhöfeR 11 oder
R 10V 4
30Betriebliche Verkehrswege in Außenbereichen
30.1GehwegeR 11 oder
R 10V 4
30.2Laderampen
30.2.1überdachtR 11 oder
R 10V 4
30.2.2nicht überdachtR 12V 4
30.3Schrägrampen
(z.B. für Rollstühle, Ladebrücken)
R 12
30.4.1BetankungsbereicheR 12
30.4.2Betankungsbereiche überdachtR 11

Anwendungsbeispiel

Der Arbeitsbereich Nummer 6.3, Mayonnaiseherstellung, wird mit der Bewertungsgruppe R 13 der Rutschgefahr bewertet. Die Größe des Mindestverdrängungsraums wird mit V 4, entsprechend mindestens 4 cm3/dm2, angegeben.

Bei der Auswahl eines geeigneten Bodenbelages können unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen des Einzelfalls Bodenbeläge in die Betrachtung einbezogen werden, denen nach Prüfung folgende Eigenschaften bescheinigt worden sind:

RutschhemmungVerdrängungsraum
R 13V 4
R 13V 6
R 13V 8
R 13V 10

Für Fußböden in barfuß begangenen Nassbereichen siehe GUV-Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527, bisherige GUV 26.17)

Eingangsbereiche gemäß Nummer 0.1 sind die Bereiche, die durch Eingänge direkt aus dem Freien betreten werden und in die Feuchtigkeit von außen hereingetragen werden kann (siehe auch vierter Absatz des Abschnittes 4, Verwendung von Schmutz- und Feuchtigkeitaufnehmer). Für anschließende Bereiche oder andere großflächige Räume, ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu berücksichtigen.

Treppen gemäß Nummer 0.3 sind diejenigen, auf die Feuchtigkeit von außen hineingetragen werden kann. Für anschließende Bereiche ist Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel zu beachten.

Wurde überall ein einheitlicher Bodenbelag verlegt, kann der Verdrängungsraum auf Grund einer Gefährdungsanalyse (unter Berücksichtigung des Reinigungsverfahrens, der Arbeitsabläufe und des Anfalls an gleitfördernden Stoffe auf den Fußboden) bis auf V 4 gesenkt werden.

Die Fußgängerbereiche, die nicht von Rutschgefahr durch Witterungseinflüsse, wie Schlagregen oder eingeschleppte Nässe, betroffen sind.