TRAC 205 - TR Acetylenanlagen 205

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Abschnitt 8 TRAC 205 - Aufstellung (1)

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.11 Acetylenspeicher dürfen nur im Freien nach Nummer 8.3, in Entwicklerräumen nach TRAC 201 Nummer 8.2 oder in Aufstellräumen nach Nummer 8.2 dieser TRAC aufgestellt sein. Sie müssen allseits gut zugänglich sein.

8.12 (1) Gebäude, in denen Acetylenspeicher untergebracht sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) ausgerüstet sein.

(2) Acetylenspeicher, die im Freien untergebracht sind, müssen nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des ABB geerdet sein.

8.13 (1) Acetylenspeicher im Freien müssen allseitig von einer Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzone beträgt - gemessen von der Außenseite der Speicher - bei Speichern mit einem Speichervolumen von

  1. 1.

    nicht mehr als 2000m3     5 m,

  2. 2.

    mehr als 2000 m3       10 m.

(2) Die Schutzzone gilt als explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(3) Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

8.14 Acetylenspeicher im Freien mit einem Speichervolumen von mehr als 50 m3 müssen

  1. 1.

    von Wegen des öffentlichen Straßenverkehrs mindestens 15 m,

  2. 2.

    von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs und von betriebsfremden Gebäuden mit Wohnungen mindestens 25 m

entfernt sein.

8.15 Am Zugang zu Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und zu Aufstellplätzen im Freien nach Nummer 8.2 müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Kein offenes Licht und Feuer
Nicht Rauchen

Die Hinweise Kein offenes Licht und Feuer und Nicht Rauchen entfallen in Betrieben, in denen diese Forderungen allgemein gelten.

8.16 Bühnen und Umgänge von Acetylenspeichern müssen im Gefahrenfalle sicher und schnell verlassen werden können.

8.2 Anforderungen an Aufstellräume

8.21 Aufstellräume für Acetylenspeicher dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen.

8.22 Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen

  1. 1.

    künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,

  2. 2.

    ausreichend beleuchtet sein und

  3. 3.

    einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.

8.23 in Aufstellräumen dürfen nur die Acetylenspeicher, die zum Betrieb der Speicher erforderlichen Einrichtungen sowie Anlagen zur Reinigung, Trocknung, Kühlung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sein.

8.24 Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.25 (1) Aufstellräume für Acetylenspeicher müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn Aufstellräume für Acetylenspeicher nicht frei stehen, sondern an andere Räume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Außenwände von Aufstellräumen für Acetylenspeicher sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(4) Dächer von Aufstellräumen für Acetylenspeicher müssen in leichter Bauweise ausgeführt und ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen. Schalungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind jedoch nicht zulässig.

(5) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken von Räumen, in denen ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, Reinigung, Trocknung, Kühlung und Verdichtung des Acetylens untergebracht sind.

8.26 Heizeinrichtungen in Aufstellräumen für Acetylenspeicher sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

8.27 (1) Aufstellräume für Acetylenspeicher gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(2) Außerhalb von Aufstellräumen für Acetylenspeicher gilt ein Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

8.3 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

8.31 Aufstellplätze für Acetylenspeicher im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

8.32 Die Forderung der Nummer 9.31 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 9.15 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)