TRAC 201 - TR Acetylenanlagen 201

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Abschnitt 8 TRAC 201 - Aufstellung (1)

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.11 Entwickler dürfen nicht in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Durchgängen und Durchfahrten aufgestellt werden, Eine kurzzeitige Verwendung von L- und M-Entwicklern an den in Satz 1 genannten Orten gilt nicht als Aufstellung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges) getroffen sind.

8.12 (1) Entwickler, ausgenommen F-Entwickler, müssen in besonderen Aufstellräumen (Entwicklerräume) nach Nummer 8.2 oder im Freien nach Nummer 8.4 untergebracht sein.

(2) F-Entwickler dürfen nur im Freien nach Nummer 8.4 untergebracht sein.

(3) Abweichend von. Absatz 1 dürfen L-, M- und I-Entwickler auch in Räumen nach Nummer 8.3 unter den dort genannten Voraussetzungen aufgestellt werden.

8.13 Entwickler müssen gut zugänglich aufgestellt sein.

8.14 (1) Gebäude, in denen Entwickler untergebracht sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) ausgerüstet sein.

(2) Entwickler, die im Freien untergebracht sind, müssen noch den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des ABB geerdet sein.

8.15 (1) S- und Sf-Entwickler müssen, nach der Lange des Gasweges gemessen,

  1. 1.

    von Wegen des öffentlichen Verkehrs mindestens 5 m,

  2. 2.

    von Gleisen und Verkehrswegen, auf denen Fahrzeuge mit Funkenfluggefahr (z.B. feuerbeheizte Lokomotiven) verkehren, mindestens 10 m und

  3. 3.

    von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs mindestens 15 m entfernt sein.

(2) Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

8.16 Am Zugang zu Entwicklerräumen nach Nummer 8.2, zu Aufstellräumen noch Nummer 8.36 und zu Aufstellplätzen von S- und Sf-Entwicklern im Freien müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Nicht Rauchen
Kein offenes Licht und Feuer

8.2 Anforderungen an besondere Aufstellräume (Entwicklerräume)

8.21 (1) Entwicklerräume dürfen nicht

  1. 1.

    unter Erdgleiche

  2. 2.

    unter anderen Räumen

liegen.

(2) Absatz 1 Ziffer 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Fußboden des Raumes nur an einer Seite nicht unter Erdgleiche liegt.

8.22 Entwicklerräume müssen

  1. 1.

    künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,

  2. 2.

    ausreichend beleuchtet sein und

  3. 3.

    einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.

8.23 (1) In Entwicklerräumen dürfen nur die Entwickler, die zum Betrieb der Entwickler erforderlichen Einrichtungen, Anlagen zur Reinigung, Trocknung, Kühlung, Verdichtung des Acetylens sowie Acetylensammler und Acetylenspeicher untergebracht sein.

(2) In Entwicklerräumen darf Carbid in einer Menge bis 500 kg gelagert werden, Das Bereitstellen des Tagesbedarfes an Carbid gilt nicht als Lagerung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 darf in einem Entwicklerraum mit einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit mehr als 10 kg Carbid gefüllt zu werden, Carbid in einer Menge bis 1000 kg gelagert werden.

8.24 Entwicklerräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können, Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.25 (1) Entwicklerräume müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn Entwicklerräume nicht frei stehen, sondern an andere Raume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken zu Carbidlagern. Diese Wände müssen mindestens feuerhemmend sein (2). Türen in diesen Wänden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Öffnungen für Beschickungsbühnen oder für die Durchfahrt von Hebezeugen zum Beschicken der Entwickler in der Trennwand zwischen Entwicklerraum und Carbidlager müssen sich mindestens 1,5 m über dem Fußboden des Entwicklerraumes befinden.

(4) Außenwände von Entwicklerräumen sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Dächer von Entwicklerräumen müssen in leichter Bauweise ausgeführt und ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausg. 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen. Schalungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind jedoch unzulässig.

8.26 Heizeinrichtungen in Entwicklerräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

8.27 (1) Entwicklerräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(2) Außerhalb von Entwicklerräumen gilt der Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang A der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

8.28 Entwicklerräume müssen so beschaffen sein, daß Wasser nicht an die Carbidgefäße gelangen kann; der Fußboden der Räume muß wasserundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluß haben.

8.3 Anforderungen an andere Aufstellräume

8.31 L-, M- und I-Entwickler dürfen auch in anderen Räumen als denen noch Nummer 8.2 aufgestellt werden, wenn die Entwickler während des Betriebes von Personen überwacht werden, die in demselben Raum oder einem dem Aufstellraum unmittelbar benachbarten Raum beschäftigt sind. Die Aufstellräume müssen den Anforderungen der Nummern 8.32 bis 8.37 entsprechen.

8.32 Aufstellräume dürfen nicht mehr als 1 m unter Erdgleiche liegen. Nummer 8.29 gilt entsprechend.

8.33 Aufstellräume müssen künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sowie ausreichend beleuchtet sein.

8.34 Aufstellräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.35 Werden L-, M- oder I-Entwickler in Arbeitsräumen aufgestellt, muß

  1. 1.

    für jeden L- oder M-Entwickler mit einer Carbidfüllung von nicht mehr als 1 kg oder mit einer Dauerleistung von nicht mehr als 0,5 m3/h ein Luftraum von mindestens 20 m3,

  2. 2.

    für jeden M-Entwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 1 kg oder mit einer Dauerleistung von mehr als 0,5 m3/h sowie für jeden I-Entwickler eine Grundfläche von mindestens 20 m2 und ein Luftraum von mindestens 60 m3

vorhanden sein.

8.36 In einem Raum, in dem Personen nicht regelmäßig beschäftigt werden und der einem Arbeitsraum unmittelbar benachbart und von diesem aus zugänglich ist, dürfen nicht mehr als drei L-, M- oder I-Entwickler untergebracht werden. Ihre Carbidfüllung darf insgesamt 20 kg nicht überschreiten. Nummer 8.25 gilt entsprechend.

8.37 Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.

8.4 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

8.41 (1) Aufstellplätze für Entwickler im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 8.16 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

8.42 Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt Nummer 8.28 entsprechend.

8.43 (1) F-, M- und I-Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein (3).

(2) S- und Sf-Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die in Nummer 8.25 Absatz 3 Satz 2 enthaltene Bestimmung weicht von den Vorschriften der Nummer 1.25 und 2.21 des Anhanges zur AcetV (siehe jetzt BetrSichV) ab. Die Abweichung bedarf daher einer Ausnahme nach § 5 der AcetV (siehe jetzt BetrSichV). Die Sicherheit ist bei Anwendung der abweichenden Regel ebenso gewährleistet.

(3) Amtl. Anm.:

Die in Nummer 8.25 Absatz 3 Satz 2 enthaltene Bestimmung weicht von den Vorschriften der Nummer 1.25 und 2.21 des Anhanges zur AcetV (siehe jetzt BetrSichV)ab. Die Abweichung bedarf daher einer Ausnahme nach § 5 der AcetV (siehe jetzt BetrSichV). Die Sicherheit ist bei Anwendung der abweichenden Regel ebenso gewährleistet.