TRAC 205 - TR Acetylenanlagen 205

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Abschnitt 9 TRAC 205 - Betrieb (1)

9.1 Allgemeine Anforderungen

9.11 Die Bereiche nach Nummer 8.27 und die Schutzzonen nach Nummer 8.13 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.

9.12 Innerhalb der in Nummer 9.11 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

9.13 In Aufstellräumen nach Nummer 8.2 und an Aufstellplätzen nach Nummer 8.3 müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.

9.14 Acetylenspeicher dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

9.15 (1) Beim Betrieb von Acetylenspeichern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.

(2) Bedienungs- und Überwachungsvorschriften müssen aushängen oder jederzeit einsehbar sein.

9.16 Acetylenspeicher müssen gegen Frosteinwirkungen geschützt werden.

9.17 Die Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.

9.18 Ist ein Acetylenspeicher nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.

9.19 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme noch wesentlichen Änderungen oder nach längeren Stillstandszeiten sind Acetylenspeicher vom Betreiber oder seinem Beauftragtes auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung zu überprüfen. Die Prüfungen durch Sachverständige nach § 19 der AcetV(2) gemäß §§ 12 bis 14 der AcetV(3) bleiben hierdurch unberührt.

9.2 Besondere Anforderungen

9.21 (1) Vor der ersten Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Acetylenspeichern muß die Luft mit flammenerstickenden Gasen solange ausgespült werden, bis der Luftgehalt nicht mehr als 15 Vol.% beträgt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Acetylenspeicher auch mit Acetylen ausgespült werden, wenn das auszuspülende Volumen nicht mehr als 10 m3 beträgt. Bei Acetylenspeichern nach Nummer 2.4 in das auszuspülende Volumen gleich dem Rauminhalt des Speichers. Bei Acetylenspeichern nach den Nummern 2.1 bis 2.3 hängt das auszuspülende Volumen vom Stand der Glocke, der Scheibe oder des Sperrwassern ab.

9.22 Bei Acetylenspeichern mit schwimmender Gasglocke bzw. bei Acetylenscheibengasspeichern darf das Glocken- bzw. Scheibengewicht nicht verlagert werden.

9.23 Die Werte für den höchst- und niedrigstzulässigen Füllstand von Acetylenspeichern sind unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse und der zu erwartenden Temperaturschwankungen festzulegen und durch Grenzmarken am Inhaltsanzeiger zu kennzeichnen. Acetylenspeicher müssen so betrieben werden, daß die Grenzmarken nicht über- bzw. unterschritten werden.

9.24 (1) Beim Betrieb von Acetylenspeichern geschlossener Bauart in darauf zu achten, daß der höchstzulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.

(2) Bei Acetylenspeichern mit schwimmender Glocke muß der Wasserstand in den Tassen und die Beweglichkeit der Führungsrollen und Hubteile in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.

(3) Bei Scheibengasspeichern muß die Gasdichtheit sowie die Lage und Beweglichkeit der Scheibe in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.

9.25 Bei Acetylenspeichern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 m3 ist jährlich durch den Betreiber eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Hierbei müssen alle zum Acetylenspeicher gehörenden Teile auf einwandfreies Funktionieren geprüft wurden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Die Prüfungsprotokolle müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

9.26 (1) Schweiß- und Schneidarbeiten an acetylenführenden Teilen von Acetylenspeichern sind nur bei außer Betrieb gesetzten und von Acetylen freigespülten Speichern zulässig. Es in außerdem darauf zu achten, daß das im Sperrwasser freiwerdende Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die Schweißstelle gelangen kann.

(2) Schweiß- und Schneidarbeiten innerhalb von Schutzzonen von gasgefüllten Acetylenspeichern sind nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung des Betriebsleitern oder seines Beauftragten zulässig. Auf UVV VBG 15 §§ 8 und 9 wird verwiesen.

9.27 Acetylenhaltige Spülgase müssen gefahrlos ins Freie abgeleitet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)