TRGL 501 - TR Gashochdruckleitungen 501

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Abschnitt 6 TRGL 501 - Prüfungen bei anhörungspflichtigen Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitungen (1)

6.1 Im Rahmen der Anhörung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung prüft der Sachverständige, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung der vorgesehenen Arbeiten die Anforderungen des § 3 der Verordnung erfüllt werden. In der Regel wird die Prüfung anhand von Unterlagen (Beschreibung der Arbeiten, Bezeichnung der zu verwendenden Teile und Werkstoffe, gegebenenfalls Zeichnungen) vorgenommen. Dies gilt auch, wenn der Sachverständige erst nach Durchführung der Arbeiten angehört werden kann. Im übrigen wird auf TRGL 521 verwiesen.

6.2 Sind infolge anhörungspflichtiger Arbeiten mit der Vorab- und Schlußbescheinigung getroffene Feststellungen nicht mehr zutreffend, hat der Sachverständige durch entsprechende Prüfungen festzustellen, ob die Gashochdruckleitung nach Ausführung der Arbeiten den Anforderungen der Verordnung entspricht. Art und Umfang der Prüfungen richten sich danach, welche Feststellungen nicht mehr zutreffend waren. Bei einer Vereinbarung gemäß TRGL 521 Nummer 3.3 sind für diesen Fall die Bestimmungen der Nummern 3 und 4 dieser Prüfrichtlinie zu berücksichtigen.

6.3 Der Sachverständige stellt über das Ergebnis der Prüfungen eine Bescheinigung aus.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)