TRGL 521 - TR Gashochdruckleitungen 521

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Abschnitt 3 TRGL 521 - Anhörungspflichtige Arbeiten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gashochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden, so ist vor Durchführung der Arbeiten der Sachverständige zu hören, es sei denn, daß durch diese Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

3.2 Als Arbeiten im Sinne der Nummer 3.1 sind, soweit nicht Nummer 2 zutrifft, unabhängig davon, ob die Leitung mit Gas gefüllt ist oder nicht, insbesondere anzusehen:

  1. 1.

    Schweißarbeiten an druckbeanspruchten Teilen einer Gashochdruckleitung,

  2. 2.

    Änderung der Einrichtungen nach Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, einschließlich der Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlage, soweit von ihnen die Funktion der Sicherheitseinrichtung abhängt,

  3. 3.

    Auswechslung und Umlegung von Rohrleitungsabschnitten,

  4. 4.

    Einbau oder Ausbau von Armaturen oder sonstigen Rohrleitungsteilen, z.B. T-Stücken, Kondensatsammlern, Staubfiltern, Dehnern,

  5. 5.

    Auswechseln von Sicherheitseinrichtungen gegen solche, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Prüfungen nicht gleichartig sind,

  6. 6.

    Änderung der äußeren Einwirkungen auf die Rohrleitung, z.B. Änderung der Überdeckungshöhe, sofern sie die Grenzwerte nach dem VdTÜV-Merkblatt 1063 über- oder unterschreitet,

  7. 7.

    Arbeiten im Zusammenhang mit mechanischen Beschädigungen von Rohren oder Rohrleitungsteilen, z.B. von Riefen oder Beulen, sofern das beschädigte Rohrstück nicht ausgewechselt wird.

3.3 Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ist zu vereinbaren, ob und welche Prüfungen erforderlich und inwieweit sie durch den Sachverständigen oder Betreiber durchzuführen sind.

3.4 Für gleichartige wiederkehrende Arbeiten nach Nummer 3.2 kann die Anhörung des Sachverständigen gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen durch eine grundsätzliche Beurteilung und Vereinbarung ersetzt werden. Hierbei gilt Nummer 3.2 entsprechend.