TRGL 521 - TR Gashochdruckleitungen 521

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Abschnitt 2 TRGL 521 - Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 der Verordnung über Gashochdruckleitungen entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen kann. Es sind dies solche Änderungen, durch die Grundlagen des durchgeführten Anzeigeverfahrens (§ 5 der Verordnung) derart geändert oder aufgehoben werden, daß vor ihrer Ausführung eine sicherheitstechnische Beurteilung und vor Inbetriebnahme der Anlage in der geänderten oder erweiterten Form bzw. binnen einer angemessenen Frist nach der Inbetriebnahme Prüfungen durch den Sachverständigen erforderlich sind. Die Auswechslung von Teilen der Gashochdruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanforderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfüllen.

2.2 Als wesentliche Änderungen oder Erweiterungen gelten insbesondere folgende Vorhaben:

  1. 1.

    Erweiterungen durch Parallelleitungen (Loops), Abzweigleitungen und Leitungsverlängerungen,

  2. 2.

    Umlegungen oder Auswechslungen von Rohrleitungsabschnitten, wenn bei den neuen Rohrleitungsabschnitten sicherheitstechnisch bedeutsame Merkmale (z.B. Durchmesser, Werkstoff) von den der Anzeige zugrundegelegten abweichen, bei erheblicher Änderung des Trassenverlaufs oder wenn die Leitung dabei näher als 20 m an bewohnten Gebäuden vorbeigeführt werden soll,

  3. 3.

    Errichtung von Stationen,

  4. 4.

    Einbau von zusätzlichen Verdichtern oder Pumpen,

  5. 5.

    Austausch von Verdichtern oder Pumpen gegen solche anderer Bauart (z.B. Kolbenverdichter gegen Turboverdichter) oder größerer Leistung,

  6. 6.

    Einbau von Armaturen und anderen Anlageteilen, wenn durch sie unzulässige Betriebsüberdrücke verursacht werden können,

  7. 7.

    Anhebung des zulässigen Betriebsüberdruckes und/oder der zulässigen Betriebstemperatur über die der Anzeige zugrundegelegten Werte,

  8. 8.

    Änderung des Förderprogramms auf Medien mit entscheidend anderen physikalischen und/oder chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen,

  9. 9.

    Systembeeinflussende Änderung der Einrichtungen nach Nummer 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, einschließlich der Fernwirk- und Informationsverarbeitungsanlage, soweit von ihnen die Funktion der Sicherheitseinrichtung abhängt.