TRGL 501 - TR Gashochdruckleitungen 501

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Abschnitt 4 TRGL 501 - Prüfungen für die Schlußbescheinigung (1)

(Abnahmeprüfung nach Inbetriebnahme)

4.1 Allgemeines

(1) Der Sachverständige prüft die Gashochdruckleitung binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht. Ober diese Prüfung erteilt er eine Schlußbescheinigung (Muster siehe Anlage 3).

(2) Der Sachverständige fügt der Schlußbescheinigung Berichte über die Ergebnisse der Vorprüfung, der Bauprüfung, der Druckprüfung sowie der Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme und der Abnahmeprüfung nach Inbetriebnahme bei.

4.2 Sicherheitseinrichtungen

4.2.1 Soweit die vollständige Prüfung des sachgemäßen Einbaues und der bestimmungsgemäßen Funktion der Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 3.5.1 Absatz 1 vor der Inbetriebnahme nicht möglich war, sind diese Prüfungen unverzüglich abzuschließen.

4.2.2 Der Sachverständige prüft bzw. beurteilt unter Betriebsbedingungen, durch Simulation oder durch Auswertung vergleichender Messungen die bestimmungsgemäße Funktion der Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten und der Einrichtungen zum Begrenzen von Verlusten einschließlich der zugehörigen Hilfseinrichtungen.

4.2.3 Bei Leitungen für verflüssigte Gase prüft der Sachverständige - erforderlichenfalls durch Druckstoßmessungen - die Wirksamkeit der Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Betriebsdrücke.

4.3 Ausrüstungsteile

(1) Ausrüstungsteile, die für die Sicherheit` der Gashochdruckleitung von Bedeutung sind, prüft der Sachverständige auf Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen, sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion. Hat der Errichter oder sein Beauftragter sämtliche Ausrüstungsteile anhand von mit dem Sachverständigen abgestimmten Prüfplänen geprüft, legt der Sachverständige seinen Prüfungen die Prüfprotokolle zugrunde und prüft einzelne Funktionen und Ausrüstungsteile stichprobenweise nach. Zur Beurteilung der bestimmungsgemäßen Funktion sind die Prüfunterlagen der Hersteller mit heranzuziehen.

(2) Ausrüstungsteile im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. 1.

    Blitzschutz- und Erdungsanlagen,

  2. 2.

    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, sofern sie nicht nach Nummer 3.5.1 geprüft werden,

  3. 3.

    Fernwirkeinrichtungen, soweit sie nicht nach Nummer 3.5.1 geprüft werden,

  4. 4.

    Einrichtungen zum Schutz vor gefährlichen Gasansammlungen sowie

  5. 5.

    Feuerspür- und Warnanlagen.

4.4 Korrosionsschutzmaßnahmen

4.4.1 Der Sachverständige prüft die Einrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes auf sachgemäßen Einbau und bestimmungsgemäße Funktion sowie die Maßnahmen gegen Korrosion durch Streuströme entsprechend VDE 0150. Bei Kreuzungen mit und bei Näherungen an Fremdleitungen sowie an Mantelrohren, an sonstigen Durchführungen und an elektrischen Trennstellen prüft der Sachverständige die ausreichende elektrische Isolierung.

4.4.2 Nach einer ausreichenden Polarisationszeit (ca. 1 Jahr) prüft der Sachverständige die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes. Hierzu sind die Ein- und Ausschaltpotentiale stichprobenweise an repräsentativen Stellen zu messen. Die Ergebnisse sind zusammen mit den Meßprotokollen des Errichters bzw. seines Beauftragten daraufhin auszuwerten, ob das Schutzpotential an der gesamten Leitung erreicht wird. Bei Kreuzungen mit und bei Näherungen an Fremdanlagen ist die gegenseitige Beeinflussung und gegebenenfalls die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu prüfen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)