TRAC 203 - TR Acetylenanlagen 203

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Abschnitt 5 TRAC 203 - Bemessung und Gestaltung (1)

5.1 (1) Die unter Acetylendruck stehenden Teile von Acetylenverdichtern bzw. der einzelnen Verdichterstufen müssen in Abhängigkeit vom höchstzulässigen Betriebsüberdruck p mindestens den in Tafel 1 angegebenen Prüfüberdrücken p' bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze standhalten.

Tafel 1.

p in barp' in bar
bis 0,2
über 0,2 bis 0,4
über 0,4 bis1,5
über 1,5
3,75
12
24
11p + 10

(2) Für acetylenführende Leitungen innerhalb von Verdichtern gilt TRAC 204 entsprechend. Abblaseleitungen müssen den Anforderungen der TRAC 204 Nummer 3.1 und 4.11 genügen.

5.2 (1)Acetylenverdichter müssen so gestaltet oder mit Kühlsystemen ausgestattet sein, daß bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Temperaturen auftreten, die zu einem Acetylenzerfall führen können. Bei ölgeschmierten Verdichtern darf die Acetylentemperatur hinter den Druckventilen nicht mehr als 140 °C betragen. Hierfür genügt der rechnerische Nachweis.

(2) Für betriebsmäßige acetylenführende Leitungen und für Abblaseleitungen gilt TRAC 204.

5.3 Acetylenverdichter müssen so gestaltet oder mit Kühlsystemen ausgestattet sein, daß die Temperatur des Acetylens beim Eintritt in die Verteilungsleitung die sichere Funktion der nachgeschalteten Einrichtungen nicht beeinträchtigt. Diese Forderung ist in der Regel erfüllt, wenn keine höheren Acetylentemperaturen als 70 °C auftreten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)