TRAC 204 - TR Acetylenanlagen 204

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Abschnitt 3 TRAC 204 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Acetylenleitungen sind so zu gestalten, auszurüsten, zu verlegen, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdrohende Betriebszustände nicht zu befürchten sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß die Leitungen gasdicht und die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden und funktionsfähig sind.

3.2 Acetylenleitungen, in denen es unter den gegebenen Betriebsverhältnissen zu einem Acetylenzerfall kommen kann, müssen den hierbei auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen.

3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten in der Regel als erfüllt, wenn die folgenden Nummern 4 bis 9 erfüllt sind.