TRAC 204 - TR Acetylenanlagen 204

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Abschnitt 4 TRAC 204 - Werkstoffe (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Für ND-Leitungen müssen nahtlose Rohre nach DIN 1629 Teil 2 oder Rohre, die gleichen oder höheren Anforderungen genügen, verwendet werden. Ferner dürfen auch geschweißte Rohre nach DIN 1626 Teil 3 verwendet werden.

4.2 (1) Für MD-Leitungen müssen Rohre der Stahlsorte St 35 oder St 45 nach DIN 1629 Teil 3, Rohre der Stahlsorte St 34-2, St 37-2 oder St 42-2 nach DIN 1626 Teil 4 oder Rohre, die gleichen oder höheren Anforderungen genügen verwendet werden.

(2) Für Fernleitungen mit Nennweiten über 100 mm müssen Rohre nach DIN 17172 verwendet werden.

(3) Für die Rohre nach Absatz 1 muß ein Werkszeugnis nach DIN 50049, für die Rohre nach Absatz 2 ein Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 beigebracht werden. Bei geringen Liefermengen kann das Zeugnis durch eine Bestätigung des Lieferers ersetzt werden, daß die gelieferten Rohre einer Lieferung entnommen sind, für die ein entsprechendes Zeugnis vorliegt. Die Bestätigung des Lieferers kann auch auf dem Lieferschein erfolgen.

4.3 (1) Für HD-Leitungen müssen nahtlose Rohre der Stahlsorte St 35 oder St 45 nach DIN 1629 Teil 3 oder nach DIN 2391 Teil 2, Lieferzustand normalgeglüht, oder nahtlose Rohre anderer Normen, die in bezug auf die Dehnung gleiche Anforderungen stellen, verwendet werden. Für HD-Leitungen, deren lichter Rohrdurchmesser 10 mm nicht überschreitet und deren Wanddicke das 0,3fache des lichten Rohrdurchmessers nicht unterschreitet, dürfen - abweichend vom Lieferzustand nach Satz 1 - auch Rohre der Stahlsorte St 35 oder St 45 nach DIN 2391 Teil 2 verwendet werden. Für HD-Leitungen dürfen ferner Rohre nach DIN 17172 verwendet werden.

(2) Für Fernleitungen mit Nennweiten über 100 mm müssen Rohre nach DIN 17172 verwendet werden.

(3) Für Rohre nach Absatz 1 muß ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049, für Rohre nach Absatz 2 ein Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 beigebracht werden. Bei geringeren Liefermengen kann das Abnahmeprüfzeugnis durch eine Bestätigung des Lieferers ersetzt werden, daß die gelieferten Rohre einer Lieferung entnommen sind, für die ein Abnahmeprüfzeugnis vorliegt. Die Bestätigung des Lieferers kann auch auf dem Lieferschein erfolgen.

4.4 Die Verwendung anderer als der in den Nummern 4.1 bis 4.3 genannten Rohrwerkstoffe ist nur zulässig, wenn deren Eignung dem Sachverständigen nachgewiesen ist.

4.5 Werkstoffe für Schlauchleitungen müssen den Anforderungen der Nummern 5.2.5 und 5.3.7 genügen.

4.6 (1) Für die mit Acetylen in Berührung kommenden Teile von Armaturen und Formstücken ist die Verwendung folgender Werkstoffe nicht zulässig:

  1. 1.

    Kupfer und Kupferlegierungen mit mehr als 70% Kupfer,

  2. 2.

    Silber und Silberlegierungen,

  3. 3.

    Aluminium, Magnesium und Zink sowie deren Legierungen - ausgenommen Messing -, sofern diese Werkstoffe mit Acetylen in Berührung kommen können, das durch Kalk oder Ammoniak verunreinigt ist (z.B. ungereinigtes Entwicklergas),

  4. 4.

    Grauguß und Temperguß für Armaturen und Formstücke in HD-Leitungen nach Nummer 5.3 und detonationsfesten Leitungen nach Nummer 5.4.3.6,

  5. 5.

    Grauguß und Temperguß, die die Mindestgüte GG-20 nach DIN 1691 oder GTW-35 nach DIN 1692 nicht erreichen, auch für Armaturen und Formstücke in MD-Leitungen nach Nummer 5.2 sowie in Leitungen nach den Nummern 5.4.3.2 und 5.4.3.3,

  6. 6.

    nicht hinreichend gegen das jeweilige verwendete Lösungsmittel für Acetylen beständige Werkstoffe für Dichtungen und Membranen von Armaturen in Leitungen nach Nummer 5.3,

  7. 7.

    Glas, ausgenommen in gegen äußere Beschädigungen geschützten Schaugläsern, U-Rohr-Manometern und ähnlichen Einrichtungen,

  8. 8.

    sonstige nichtmetallische Werkstoffe - ausgenommen für Dichtungen, Packungen, Membranen und dergleichen -, sofern deren Eignung nicht nachgewiesen ist.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teile mit großer von Acetylen berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 70 % Kupfer unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 2 dürfen für Lötverbindungen Silberlote verwendet werden, wenn der Gehalt an Silber nicht mehr als 46 %, der Gehalt an Kupfer nicht mehr als 37 % und die Summe beider Bestandteile höchstens 76 % beträgt und die Breite des Lötspaltes, in dem das Silberlot mit Acetylen in Berührung kommen kann, 0,3 mm nicht überschreitet.

4.7 Zink darf als Oberflächenüberzug gegen Außen- und Innenkorrosion verwendet werden.