TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 9 TRD 520 - Anzeige (1)

9.1 Die Errichtung einer vom Erlaubnisvorbehalt freigestellten Dampfkesselanlage nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 DampfkV(1) ist der Erlaubnisbehörde (s. § 12 Abs. 4 Satz 1 DampfkV)(1) unverzüglich beim Beginn der Errichtung anzuzeigen.

9.2 Für die Anzeige und die Beschreibung der anzeigebedürftigen Dampfkesselanlage sind Vordrucke zu verwenden, die den im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Mustern entsprechen. Auf den Vordrucken sind die Dampfkesselanlage und ihre vorgesehene Betriebsweise zu beschreiben.

9.3 Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

(1) Abschrift der Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers nach § 15 Abs. 3 DampfkV(1) (und Angabe des Aufstellungsortes für feststehende Dampfkessel, falls nicht im Vordruck ohnehin vorgesehen) für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder III; für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe I sind keine Unterlagen erforderlich;

(2) die in Abschnitt 4.2 Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen (ausgenommen statische Berechnungen) sowie ein Bericht des Sachverständigen für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV (die Unterlagen müssen den in Abschnitt 4.3 genannten Grundsätzen entsprechen).

9.4 Bei der Prüfung der Unterlagen für Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV verfährt der Sachverständige sinngemäß nach Abschnitt 5. Der Sachverständige übersendet seinen Bericht zusammen mit der Anzeige und den in seinem Prüfvermerk versehenen Unterlagen der Erlaubnisbehörde. Der Betreiber erhält eine Durchschrift des Berichtes des Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)