TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 4 TRD 520 - Unterlagen des Erlaubnisantrags (1)

4.1 Zur Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise sind Vordrucke zu verwenden, die den im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Mustern entsprechen.

4.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (s. § 10 Abs. 2 Satz 2 DampfkV)(1):

(1) die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;

(2) die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselanlage in je drei Stücken; bei einer feststehenden Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 DampfkV(1), die Zeichnung (Grundriß und Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen für die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie die zugehörigen statischen Berechnungen in je drei Stücken;

(3) bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der Plan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die auf dem Grundstück benachbarten Räume und deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 5 Nr. 2 DampfkV(1) genannten Anlagen;

(4) bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeichnung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt werden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müssen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzenden Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich sein.

4.3 Die dem Antrag beizufügenden Zeichnungen müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

(1) Der Dampfkessel sowie die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen maßstäblich dargestellt sein. Vorbehaltlich der Absätze (2) bis (4) genügt für die übrigen Anlagenteile eine schematische Darstellung. Für erlaubnisbedürftige Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen II und III, die der Bauart nach zugelassen und mit den nach § 14 Abs. 3 DampfkV(1) bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind, genügen schematische Zeichnungen, die die Konstruktion, die Abmessungen sowie die Anbringung der sicherheitstechnischen Ausrüstung erkennen lassen.
Bei nicht der Bauart nach zugelassenen Dampfkesseln genügen schematische Zeichnungen, die die Konstruktionsmerkmale erkennen lassen, wenn der Bescheinigung des Sachverständigen über die Bau- und Wasserdruckprüfung Zeichnungen beigefügt sind, die den Anforderungen des Abschnittes 4.3 (5) entsprechen.

(2) Der Lageplan soll in einem Maßstab von 1:1000 bis 1:500 angefertigt sein. Der Lageplan muß die Lage des Kesselaufstellungsraumes auf dem Grundstück, andere auf dem Grundstück vorhandene bauliche Anlagen und die angrenzenden Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze sowie die Himmelsrichtungen erkennen lassen.

(3) Die Zeichnung des Kesselaufstellungsraumes bei Landdampfkesselanlagen soll in einem Maßstab von 1:100 angefertigt sein. In der Zeichnung muß der Kesselaufstellungsraum im Aufriß, Grundriß und, falls erforderlich, auch in Schnitten dargestellt sein. Die Lage des Dampfkessels, des Schornsteins, der Feuerungseinrichtungen einschließlich der Brennstofflagerung, Brennstoffaufbereitung und Brennstoffzugabe, der Saugzüge der Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen und der Rauchgaskanäle, die Lage und Größe der Zu- und Ausgänge des Kesselaufstellungsraumes einschließlich der Aufschlagrichtung ihrer Türen sowie Lage und Größe der Belichtungs- und Lüftungsöffnungen, z.B. der Fenster und Dachaufsätze, müssen aus der Zeichnung ersichtlich sein. Wenn die Dampfkesselanlage nicht in einem freistehenden Kesselhaus aufgestellt wird, müssen die angrenzenden sowie die über und unter dem Kesselaufstellungsraum liegenden Räume unter Angabe ihres Verwendungszweckes sowie ihres Eigentümers und Besitzers in der Zeichnung dargestellt sein. Bauart und Abmessungen der Decken und Wände müssen angegeben sein. Wird die Dampfkesselanlage in einem Arbeitsraum aufgestellt, so muß dessen Verwendungszweck angegeben sein.

(4) Der Aufstellungsplan für eine Schiffsdampfkesselanlage soll in einem Maßstab von 1:100 angefertigt sein. Aus dem Aufstellungsplan müssen der zum Einbau der Dampfkesselanlage bestimmte Teil des Wasserfahrzeuges zusammen mit dem Kesselaufstellungsraum und den benachbarten Räumen, deren Verwendungszweck, die vorgesehenen Lüftungseinrichtungen sowie die Ausgänge aus dem Kesselaufstellungsraum, die Art der Befestigung und Lagerung des Dampfkessels und die Anordnung der wichtigsten Ausrüstungsteile der Dampfkesselanlage ersichtlich sein. Außerdem muß dem Aufstellungsplan zu entnehmen sein, daß die Ausrüstungsteile, die bedient und gewartet werden müssen, zugänglich sind.

(5) Die Kesselzeichnung und die Zeichnung des Kesselaufstellungsraumes müssen dauerhaft hergestellt und z.B. auf Gewebe oder Folie aufgezogen oder auf sonstige Weise verschleißfest gemacht sein.

(6) Verkleinerungen von maßstabgerechten Zeichnungen sind zulässig. Dabei müssen Schrift und Zahlenangaben noch gut lesbar und der Verkleinerungsmaßstab erkennbar sein.

4.4 Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unternehmer unterschrieben sein. Anstelle der Unterschriften auf jeder einzelnen Unterlage genügt eine unterschriebene Anlage zum Erlaubnisantrag, auf der die nicht unterschriebenen Unterlagen vollständig aufgeführt und genügend bezeichnet sind.

4.5 Bei einer Dampfkesselanlage, die schon in Betrieb war, sind vom Antragsteller die früher erteilten Erlaubnisurkunden und Prüfbescheinigungen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)