TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 5 TRD 520 - Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrags durch den Sachverständigen (1)(2)

5.1 Die Vorprüfung erstreckt sich auf

(1) die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen des Antrags,

(2) die Prüfung der Ausrüstung der Dampfkesselanlage, soweit diese nicht bereits durch eine Bauartzulassung erfaßt ist,

(3) die Prüfung der Aufstellung und der Betriebsweise der Dampfkesselanlage,

(4) die Prüfung der Konstruktion des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, soweit sie nicht der Bauart nach zugelassen sind,

(5) die Prüfung der Bemessung der durchführenden Teile des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, soweit sie nicht der Bauart nach zugelassen sind

5.2 Weicht die Dampfkesselanlage von Bestimmungen der TRD ab (s. Abschnitt 3.3), so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.3 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere sachverständige Stelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer sachverständiger Stelle und anderer Sachverständiger stützen.

5.4 Der Sachverständige faßt das Ergebnis der Prüfung in Form einer Stellungnahme zusammen, die auch die von ihm zur Abwehr von Gefahren für Beschäftigte oder Dritte für erforderlich gehaltenen Maßnahmen enthält. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und den mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Erlaubnisbehörde. Der Antragsteller erhält eine Durchschrift der Stellungnahme des Sachverständigen.

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)