TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 3 TRD 520 - Antrag (1)

3.1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb ist in dreifacher Ausfertigung über die Technische Überwachungsorganisation, deren Sachverständigen das Prüfen nach Abschnitt 5 obliegt, an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

(1) Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Erstellers der Dampfkesselanlage,

(2) Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Betreibers der Dampfkesselanlage,

(3) vorgesehener Aufstellungsort mit Anschrift, ausgenommen Anlagen nach § 10 Abs. 5 DampfkV(1),

(4) Aufstellung über die beigefügten Antragsunterlagen (s. Abschnitt 4).

3.3 Weicht die Dampfkesselanlage von Bestimmungen der TRD ab, so muß im Antrag nach Abschnitt 3.1 angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)