TRG 203 - TR Druckgase 203

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Abschnitt 5 TRG 203 - Prüfbescheinigungen (1)

5.1 Bleche für geschweißte Druckgasbehälter

5.11 Zu jeder Lieferung von Blechen muß zum Nachweis dar Güteeigenschaften das für die Stahlsorte in der Anlage 1 oder 2 oder dem Gutachten des Sachverständigen bestimmte Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 vorliegen.

5.12 Aus dem Abnahmeprüfzeugnis müssen die Ergebnisse des Prüfens nach Nummer 3 und der vollständige Wortlaut der Kennzeichen nach Nummer 4.11 hervorgehen.

5.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter

5.21 Für jede Lieferung nahtloser Hohlkörper muß von ihrem Hersteller über die Durchführung der Prüfungen nach Nummer 3.2 eine Bescheinigung ausgestellt worden sein.

5.22 Aus der Bescheinigung müssen die vom Stahlhersteller ermittelte Schmelzenanalyse und die Art der Kennzeichnung nach Nummer 4.2 hervorgehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)