TRG 203 - TR Druckgase 203

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Abschnitt 4 TRG 203 - Kennzeichnen (1)

4.1 Mittel- und Grobbleche für geschweißte Druckgasbehälter

4.11 Jedes Blech muß vor Lieferung mit folgenden Kennzeichen versehen worden sein:

  1. 1.

    Kennzeichen für das Erschmelzungsverfahren,

  2. 2.

    Kurzname für die Stahlsorte,

  3. 3.

    Zeichen des Blechherstellers,

  4. 4.

    Nummer der Schmelze,

  5. 5.

    Nummer der Probe, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden Ist.

  6. 6.

    Zeichen des Prüfers; bei Blechen nach Anlage 1 Gruppe 1 nur, wenn dem Blech eine Probe entnommen worden ist,

4.12 Die Kennzeichen müssen dauerhaft sein, und zwar

  1. 1.

    bei Blechdicken > 5 mm durch geeignete Schlagstempel,

  2. 2.

    bei Blechdicken <= 5 mm durch andere geeignete Verfahren, die die Wandung nicht in gefährlicher Weise schwächen. Als geeignet sind anzusehen: Farbstempelung, Elektroschreiber, Schlagstempel mit abgerundeten Schneiden und begrenzter Einprägungstiefe,

  3. 3.

    bei Blechdicken >= 12,5 mm durch Farbstempelung, jedoch nur bei Blechen, die durch Querteilung von Warmbreitband entstehen.

4.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter

Nahtlose Hohlkörper müssen von ihrem Hersteller so gekennzeichnet worden sein, daß eine einwandfreie Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist. Nach Nummer 3.2 Ziffer 3 geprüfte Hohlkörper müssen zusätzlich das Kennzeichen für die zerstörungsfreie Prüfung tragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)