TRG 203 - TR Druckgase 203

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Abschnitt 3 TRG 203 - Prüfen (1)

3.1 Bleche für geschweißte Druckgasbehälter

3.11 Bleche müssen vor der Lieferung geprüft worden sein. Proben für den Zugversuch sind quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt Nummer 2.2 Ziff. 1 Buchstabe b Satz 3 entsprechend. Bei Dicken < 5 mm ist der Zähigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich.

3.12 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 1 (Schweißbare Feinkornbaustähle) sind dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen (Werkstoffblätter der VdTÜV) entsprechend zu prüfen.

3.13 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 2 (Alterungsbeständige Stähle) sind durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch den Normen entsprechend zu prüfen. Die Kerbschlagprüfung erfolgt bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur, jedes Blech ist beiderseits zu besichtigen.

Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch. jedoch muß der Nachweis entsprechend DIN 17135/1964 Abschnitt 6.2.2.2 bezüglich des A1-Gehaltes erbracht werden.

3.14 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 3 (Nichtrostende austenitische Stähle) sind je Blech einer Maßprüfung und Besichtigung beider Oberflächen zu unterziehen.

Bleche mit Dicken > 20 mm sind walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Bleche mit einer Dicke <= 20 mm sind schmelzenweise nach DIN 17440 durch den Zugversuch zu prüfen.

3.15 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 4 (Kaltzähe Stähle) und, soweit es sich um austenitische Stahlsorten handelt, Nummer 3.13 entsprechend zu prüfen. Die übrigen Stahlsorten sind nach dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 680 zu prüfen.

3.16 Bleche nach Anlage 2 sind dem Werkstoffblatt der VdTÜV entsprechend zu prüfen.

3.17 Bleche nach Gutachten des Sachverständigen sind dem Gutachten entsprechend zu prüfen.

3.2 Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter

Nahtlose Hohlkörper müssen von ihrem Hersteller vor der Lieferung oder der Weiterverarbeitung geprüft worden sein, und zwar

  1. 1.

    jeder Hohlkörper auf Maßhaltigkeit und auf einwandfreie innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit.

  2. 2.

    Hohlkörper aus legierten Stählen, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck <= 300 bar, durch geeignete Prüfverfahren (z.B. mittels Spektroskopie) auf Werkstoffverwechselung.

  3. 3.

    in der Hohlkörper, ausgenommen Hohlkörper für Flaschen mit einem Prüfüberdruck <= 300 bar, auf der Gesamtlänge durch ein geeignetes zerstörungsfreies Prüfverfahren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)