TRG 203 - TR Druckgase 203

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRG 203 - Zulässige Stähle (1)

2.1 Es dürfen verwendet werden

  1. 1.

    die Stähle nach Anlagen 1 und 2.

  2. 2.

    Stähle nach Gutachten des Sachverständigen.

Für das Verwenden der Stähle ist die tiefste Temperatur der Füllung beim Füllen maßgebend (s. TRG 103). Beim Bestimmen der tiefsten Temperatur von Teilen, die nicht direkt mit der Füllung in Berührung stehen, kann die gegebenenfalls vorhandene Temperaturdifferenz zwischen den Teiles und der Füllung berücksichtigt werden.

2.2 Für ferritische Stähle nach Nummer 2.1 Ziffer 2 gilt.

  1. 1.

    soweit es sich um Bleche 2 für geschweißte Druckgasbehälter handelt:

    1. a.

      Die Bruchdehnung (Lo - 3 d) in % quer zur Walzrichtung soll

        10000
      > _____________________________
      ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

      sein: sie darf nicht geringer sein als 16 %.

    2. b.

      Die Kerbschlagzähigkeit soll mindestens den Anforderungen an vergleichbare Bleche gleicher Festigkeit entsprechen. Sie darf 35 J/cm2 bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur nicht unterschreiten. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt: Probeentnahme quer zur Walzrichtung. ungealterte DVM-Proben, jedoch bei Wanddicken < 10 mm DVM-ähnliche

      Proben (Breite = Blechdicke). Mittelwert aus drei Proben: der Einzelwert einer Probe darf auf nicht weniger als 70 % des Gewährleistungswertes abfallen.

    3. c.

      Der Nachweis der Schweißeignung muß durch den Stahlhersteller erbracht worden sein. Er muß die Art der Wärmeführung während des Schweißen, und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen angegeben haben.

  2. 2.

    soweit es sich um Hohlkörper für nahtlose Druckgasbehälter handelt, für den Zustand am fertigen Behälter:

    1. a.

      Die Bruchdehnung (Lo - 5 d) in % in Tangentialrichtung (Querrichtung) soll  

      10000
      > _____________________________
      ermittelte Zugfestigkeit in N/mm2

      sein: sie darf nicht geringer sein als 14 %.

      Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert um zwei Einheiten höher liegen; bei Wanddicken <= 10 mm ist als geringster Weit 14 % zulässig.

    2. b.

      Die Kerbschlagzähigkeit soll die den Stahl kennzeichnenden Werte aufweisen.
      Die Kerbschlagzähigkeit darf in Tangentialrichtung 35 J/cm2 bei der zulässig niedrigsten Betriebstemperatur nicht unterschreiten: Nummer 2.2 Ziff. 1 Buchstabe b Satz 3 gilt entsprechend. Beim Prüfen in Längsrichtung soll der Wert 20 Einheiten höher liegen.
      Bei Stählen mit einer Mindestzugfestigkeit > 600 N/mm2 oder bei Wanddicken > 10 mm muß im Gutachten des Sachverständigen die evtl. größere Sprödbruchempfindlichkeit beachtet worden sein.
      Die Anforderungen gelten bei vergüteten Stählen Wanddicken >= 3 mm, bei normalgeglühten Stählen >= 5 mm.

    3. c.

      Die chemische Zusammensetzung, die Festigkeitskennwerte am fertigen Behälter, die sonstigen Güteeigenschaften sowie die Wärmebehandlung sind vom Hersteller der Hohlkörper im Einvernehmen mit dem Stahlhersteller und dem Sachverständigen festzulegen.

2.3 Ferritische Stähle müssen im Siemens-Martin-Ofen, im Elektro-Ofen oder nach dem Sauerstoffblasverfahren, austenitische Stähle müssen Im Elektro-Ofen erschmolzen worden sein. Andere Erschmelzungsverfahren sind zulässig, wenn für sie vom Stahlhersteller dem Sachverständigen der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht worden ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)