DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Zugänge

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein. Diese müssen mindestens alle 50 m angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können, siehe Abschnitt 5.3 bzw. TRBS 2121-1.

Während der Gerüstmontage (Auf-, Um- und Abbau) ist der Zugang für den Gerüstersteller über innenliegende Leitern zulässig.

Siehe TRBS 2121-1; weitere Hinweise siehe Baustein C 357 "Zugänge zu Gerüsten für Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung" der BG BAU.

Bestehen Bedenken gegen die vorgegebene Art der Zugänge, sind diese den Auftraggebern unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen, siehe 3.2.

4.8.1 Aufzüge und Transportbühnen

Der Auf- und Abbau des Aufzugs bzw. der Transportbühne erfolgt nach Angaben des Herstellers. Hierbei ist die Aufbau-, Montage- bzw. Betriebsanleitung zu beachten. Fehlende Angaben für den sicheren Auf- Um- und Abbau sind in einer speziell für das Vorhaben angefertigten Montageanweisung zu berücksichtigen. Diese Dokumente müssen bei den Montagearbeiten vor Ort vorhanden sein.

Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug bzw. zur Transportbühne sind sicher auszubilden, so dass immer ein Seitenschutz, z. B. Ladestellensicherung, vorhanden ist, wenn sich der Aufzug bzw. die Transportbühne nicht an der Übergangsstelle befindet.

Siehe Bausteine B 141 und B 143 der BG BAU zur Ladestellensicherung von Aufzügen.

4.8.2 Treppen aus Gerüstbauteilen

Beim Auf- und Abbau von Gerüsttreppen oder Treppentürmen als Zugang ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.

Freistehende Treppen aus Gerüstbauteilen, die bei Bauarbeiten, z. B. als Zugang zu Dachflächen oder Baugruben, genutzt werden sollen, müssen geprüft und gekennzeichnet werden, siehe Abschnitt 4.10 "Prüfung nach Fertigstellung". Zugänge mit gegenläufigen Treppen sind innen und außen mit einem zweiteiligen Seitenschutz auszubilden. Zugänge mit gleichlaufenden Treppen sind außen mit einem zweiteiligen Seitenschutz und im Bereich des Gerüstbelages mit einem Umlaufgeländer auszubilden, so dass nur eine Öffnung am Zugang zur Treppe vorhanden ist.

Bei Arbeitsbereichen, die an Treppenzugänge angrenzen, sind an der treppenzugewandten Seite ausreichende Absturzsicherungen zu montieren.

4.8.3 Gerüstleitern

Werden Gerüstleitern als Aufstiege verwendet, müssen systemgebundene Gerüstinnenleitern eingebaut werden.

Als Zugänge für Gerüstnutzer sind innenliegende Leitern bis zur einer Aufstiegshöhe von 5,00 m nur zulässig, wenn z. B. bauliche Gegebenheiten wie Platzmangel oder statische Gegebenheiten den Zugang für Gerüstnutzer über Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verhindern.

Siehe Aufbau- und Verwendungsanleitung des jeweiligen Gerüstes.

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Zu- oder Abgang über von außen angebrachte Leitern bis zu einer Aufstiegshöhe von maximal 5,00 m zulässig, z. B. bei Stahlrohr-Kupplungs-, Modul- oder Raumgerüsten. Die vom Gerüstersteller angebrachte und am Gerüst verbleibende Leiter ist gegen Wegrutschen und Umkippen an dem Gerüst zu sichern und muss mindestens 1,00 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.