DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.10 - 4.10 Prüfung nach Fertigstellung und Plan für den Gebrauch

Prüfung nach Fertigstellung gemäß § 14 (1) BetrSichV

Ist das Gerüst fertig montiert, muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, der bzw. die das Gerüst erstellt hat, dieses auf die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion prüfen lassen, siehe TRBS 1201. Die Prüfung darf nur von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Dies kann auch die fachkundige Person (2.3) sein, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Nach Fertigstellung und Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stelle (sinnvoller Weise am Zugang) zu kennzeichnen, siehe Beispiel Abb. 10. Die Kennzeichnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten (siehe Anhang 7.3):

  • Name, Adresse und Telefonnummer des Erstellers des Gerüstes

  • Gerüstbauart

  • Last- und Breitenklasse

  • Angaben über eine eventuelle Nutzungsbeschränkung

  • Warnhinweise

  • das Datum der Prüfung

Das Ergebnis von Prüfungen ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Absatz 7 BetrSichV).

Plan für den Gebrauch

Gerüstersteller haben den Plan für den Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

Der Plan für den Gebrauch kann durch eine vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin beauftragte fachkundige Person erarbeitet werden. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.

Der Plan für den Gebrauch muss insbesondere enthalten

  • den Namen und die Anschrift des Gerüsterstellers,

  • die Last- und Breitenklassen,

  • die Gerüstbauart,

  • die Art, Anzahl und Lage der Zugänge sowie

  • Verwendungsbeschränkungen.

Der Plan für den Gebrauch wird nach Fertigstellung des Gerüstes der auftraggebenden Person bzw. dem Gerüstnutzer des Gerüstes übergeben. Hierfür kann z. B. das Prüfprotokoll mit der Kennzeichnung nach Anhang 7.3 gemeinsam mit den Warnhinweisen nach Anhang 7.6 verwendet werden.

Die allgemeinen Warnhinweise können auch in Form von Piktogrammen am Gerüst angebracht werden.

Das Prüfprotokoll, die Kennzeichnung und der Plan für den Gebrauch können in einem Dokument zusammengefasst werden. Dieses Dokument soll geschützt vor Witterungseinflüssen für die Dauer der Standzeit am Treppenaufstieg oder Leitergang angebracht werden (siehe Abb. 9).

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Nach außergewöhnlichen Ereignissen muss ein Gerüst von einer zur Prüfung befähigten Person erneut geprüft und freigegeben werden, siehe 5.4 TRBS 2121-1 und 5.5.

ccc_1941_as_11.jpg

Abb. 9
Beispiel für die Prüfung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

ccc_1941_as_12.jpg

Abb. 10
Beispiel für die Anbringung des Prüfprotokolls, der Kennzeichnung und des Planes für den Gebrauch am Gerüst nach Anhang 7.3