DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Zugänge

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein. Diese müssen mindestens alle 50 m angemessen ergonomisch und sicher begangen werden können.

Bei einzurüstenden Objekten, welche umlaufend eingerüstet sind und die maximale Länge bis 50 m beträgt, ist mindestens ein Zugang ausreichend. Voraussetzung ist hierfür, dass die Gerüstlagen auf einer Ebene ausgeführt sind.

Beispiel: Bei einem Gebäude, welches über alle vier Seiten eingerüstet ist, die maximale Abwicklung des Gerüstes weniger als 50 m beträgt und die umlaufenden Gerüstlagen auf einer Ebene ausgeführt sind, ist ein Gerüstzugang zulässig. Beträgt die umlaufende Länge mehr als 50 m, so ist mindestens alle 50 m ein zusätzlicher Zugang vorzusehen. Dieses gilt ebenso für die Ausbildung an einer durchgehenden geraden Fassade oder andere Aufbauvarianten.

Für Gerüstnutzer sind grundsätzlich Aufzüge, Transportbühnen und Treppen gegenüber Leitern zu bevorzugen. Die vom Gerüstersteller für die Nutzung vorgesehenen Zu- und Abgänge sind von den Gerüstnutzern zu verwenden.

Siehe TRBS 2121-1; weitere Hinweise siehe Baustein C 357 "Zugänge zu Gerüsten für Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung" der BG BAU.

Muss zum Erreichen von Arbeitsplätzen ein Höhenunterschied von mehr als 20 m überwunden werden, müssen diese über Einrichtungen zur Personenbeförderung erreichbar sein, vorzugsweise Personenaufzüge, Servicelifte, Transportbühnen, sofern es keine anderen Möglichkeiten wie bspw. ein geeignetes Treppenhaus im Gebäude gibt. Der sichere Abtransport von verletzten Personen muss jederzeit gewährleistet sein.