DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Ergänzungs-Prüfpunkte D "Arbeitssicherheit - Saugfahrzeug-Aufbau / Hochdruck-Spülfahrzeug-Aufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

  • Saugfahrzeuge,

  • Hochdruck-Spülfahrzeuge,

  • kraftbetriebene Schlauchhaspeln,

  • Schlauchausleger,

  • angebaute Hebezeuge.

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

D 1 bis D 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 bis A 6, soweit zutreffend

D 7
Kipp- und anhebbare Aufbauten

Siehe

§ 22 Abs. 5 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend.

Zusätzlich für klappbaren Behälterdeckel:

D 7.1

An Hydraulikzylindern der Hubeinrichtung sind entsperrbare Rückschlagventile vorhanden, die unmittelbar an den Hydraulikzylinderausgängen angebracht oder in die Zylinder integriert sind.

D 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

D 9
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4Anhang 1 Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55 § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend - zusätzlich:

D 9.1

Die Betätigungseinrichtung zum Heben und Senken des kippbaren Behälters ist so beschaffen, dass beim Loslassen des Stellteiles die Behälterbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 9.2

Die Betätigungseinrichtung für das Öffnen und Schließen des hinteren Behälterdeckels ist so beschaffen, dass beim Loslassen des Stellteiles die Deckelbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 9.3

Die Betätigungseinrichtung für das Schließen des hinteren Behälterdeckels ist so angeordnet, dass die Gefahrstelle zwischen Deckel und Behälterschließkante von dort aus überschaut werden kann.

D 10 bis D 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10 bis A 24, soweit zutreffend

D 25
Behälter (Aufbau)

Siehe

Abschnitt 3 und Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV

Fahrzeugbehälter sind im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7 BetrSichV der Nr. 7.13b in Tabelle 12 zugeordnet.

Bei einem Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck (PS) von mehr als 0,5 bar, aber nicht mehr als 1,0 bar, und einem Volumen (V) von mehr als 200 Liter sind folgende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen:

  • die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

  • innere Prüfungen, wiederkehrend alle 10 Jahre

  • Festigkeitsprüfungen, wiederkehrend alle 10 Jahre

Bei einem Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck (PS) von mehr als 1,0 bar und einem Druckinhaltsprodukt (PS × V) von mehr als 1000 bar × Liter sind folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen:

  • die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

  • äußere Prüfungen, wiederkehrend alle 2 Jahre

  • innere Prüfungen, wiederkehrend alle 5 Jahre

  • Festigkeitsprüfungen, wiederkehrend alle 10 Jahre

D 25.1

Für prüfpflichtige Behälter liegen die erforderlichen Aufzeichnungen bzw. Prüfbescheinigungen mit mängelfreiem Ergebnis vor.

D 25.2

Der Druckbehälter ist durch ein festes und korrosionsbeständiges Fabrikschild gekennzeichnet.

D 25.3

Der Behälter ist ohne augenscheinliche Beschädigungen und Undichtigkeiten.

D 26
Sicherheitseinrichtungen

Siehe

§ 3 Druckgeräteverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.10 ff Anhang I Richtlinie 2014/68/EU

D 26.1

Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitungen sind vorhanden, können austretende Gase und Flüssigkeiten gefahrlos ableiten und sind gegen Manipulationen gesichert.

D 26.2

Ein Manometer ist vorhanden; der höchstzulässige Betriebsdruck ist auf der Manometerskala markiert.

D 27
Deckel, Zugangsöffnungen

Siehe

§ 22 Abs. 3, 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71 Anhang 4 DGUV Regel 113-004

D 27.1

Der hintere Behälterdeckel lässt sich im geschlossenen Zustand formschlüssig verriegeln.

D 27.2

Die Verriegelung erfolgt hydraulisch oder pneumatisch betrieben.

Handverriegelung ist möglich, wenn der Abstand zwischen Betätigungseinrichtung und Boden nicht mehr als 1600 mm beträgt.

D 27.3

Der hintere Behälterdeckel schließt dicht.

D 27.4

Der Deckelverschluss lässt sich nicht betätigen, solange der Behälter unter Druck steht.

D 27.5

Das Öffnen und Schließen des Behälterdeckels erfolgt kraftbetätigt.

D 27.6

Zugangsöffnungen des Behälters sind ausreichend groß und gut zugänglich.

Zugangsöffnungen sind im Regelfall ausreichend groß, wenn

  • eine Nennweite von 600 mm unabhängig von der Stutzenhöhe nicht unterschritten wird

oder

  • eine Nennweite von mindestens 500 mm vorhanden ist und die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt.

D 27.7

Deckel und Klappen sind gefahrlos, gegebenenfalls durch zwangsweisen Druckausgleich, zu öffnen.

D 28
Ausschiebe- / Trennkolben

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

Abschnitt 6.10.3.6 ADR

D 28.1

Sofern der Ausschiebekolben als Kammerbegrenzung (Trennkolben) dient, ist er mit formschlüssigen Einrichtungen festsetzbar.

D 28.2

Es ist eine Druckausgleichsleitung vorhanden, die bei Erreichen der Endstellung des Kolbens den Behälterdruck schnell und gefahrlos ableitet.

Beim Überfahren der Zwangsentlüftung durch den Kolben ist bei ordnungsgemäßer Funktion ein Abblasegeräusch hörbar.

D 28.3

Für den Kolben ist eine wirksame Sicherung gegen Überfahren der Endstellung vorhanden.

D 28.4

Die Betätigungseinrichtung zum Verfahren des Kolbens ist so eingerichtet, dass beim Loslassen die Kolbenbewegung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 29
Saug- und Druckleitungen, Spritzeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 6, 8 Abs. 1, §§ 14 und 19 DGUV Vorschrift 54 und 55

§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern"

DGUV Regel 100-500 und 100-501

DIN EN ISO 4413

DIN EN 1829-2

DIN EN ISO 13732-1

D 29.1

Am Fahrzeugaufbau fest verlegte Saug- und Druckleitungen sind unbeschädigt, Verbindungselemente sind dicht.

D 29.2

Flexible Saug- und Druckleitungen sind unbeschädigt, Verbindungselemente sind dicht.

D 29.3

Verbindungselemente von flexiblen Schlauchleitungen sind so beschaffen, dass sie beim Aufrollen auf Schlauchhaspeln keine Schäden an benachbarten Schlauchwindungen hervorrufen (nicht scharfkantig).

D 29.4

Saug- / Druckleitungen haben im Tätigkeitsbereich Schutzeinrichtungen gegen direktes Berühren (Verbrennungsgefahr).

D 29.5

Hochdruckschläuche sind gekennzeichnet.

D 29.6

An einer von Hand geführten Spritzeinrichtung ist eine Betätigungseinrichtung vorhanden, die beim Loslassen den Flüssigkeitsstrahl unterbricht.

D 29.7

Bei Parallelbetrieb von zwei Flüssigkeitsstrahlern ist ein wirksamer Druckausgleich vorhanden.

D 29.8

Kraftbetriebene Schlauchhaspeln haben eine selbsttätige Schlauchführung zum Aufwickeln des Schlauches.

D 29.9

Der Haspelantrieb ist so ausgeführt, dass Personen nicht gefährdet werden, z. B. durch Quetsch- und Scherstellen, Auflaufstellen von Ketten, Riemen, umlaufenden Wellen.

D 29.10

Die Auflaufstellen des Schlauches auf die Schlauchhaspel sind so gesichert, dass Personen sich nicht verletzen können.

D 29.11

Die seitlichen Bordscheiben der Schlauchhaspel sind ausreichend groß, damit der Schlauch nicht von der Haspel abspringen kann.

D 29.12

Die Schlauchhaspel ist so abgedeckt, dass Personen, die sich im Arbeitsbereich aufhalten, beim Platzen des Schlauches nicht gefährdet werden.

D 29.13

Die Betätigungseinrichtung der kraftbetriebenen Schlauchhaspel schaltet beim Loslassen den Kraftantrieb selbsttätig ab (Totmannschaltung).

D 29.14

Die handbetriebene Schlauchhaspel lässt sich leicht und gefahrlos betätigen, z. B. keine Quetsch- und Scherstellen vorhanden. Die Handkurbel ist auf der Antriebswelle sicher befestigt.

D 29.15

Schwenkbare Schlauchhaspeln können im Fahrzustand und in der Arbeitsstellung gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.

D 29.16

Der schwenkbare Ausleger für den Saugschlauch lässt sich im Fahrzustand formschlüssig gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.

D 29.17

Der schwenkbare Schlauchausleger lässt sich in der jeweiligen Arbeitsstellung gegen unbeabsichtigte Bewegung sichern.

D 29.18

Die hydraulische Hubeinrichtung für den Schlauchausleger ist mit einer Sicherung ausgerüstet, die ein unbeabsichtigtes Absenken des Auslegers verhindert, wenn ein Druckverlust in der Zuleitung der Hydraulik auftritt (Rohrbruchsicherung).

D 29.19

Die Betätigungseinrichtung für die kraftbetriebenen Hub- und Schwenkwerke des Schlauchauslegers ist so eingerichtet, dass beim Loslassen die eingeleitete Bewegung des Auslegers zum Stillstand kommt.

D 29.20

Die Betätigungseinrichtung ist so angeordnet, dass der Hub- und Schwenkbereich von der Stelle aus, von der die Einrichtung betätigt wird, einsehbar ist.

D 29.21

Die Betätigungseinrichtung ist so angeordnet, dass derjenige, der die Einrichtung betätigt, durch die Hub- und Schwenkbewegung nicht gefährdet wird.

D 30
Armaturen, Anzeigen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 3 Druckgeräteverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.10 ff Anhang I Richtlinie 2014/68/EU

DIN EN ISO 4413

D 30.1

Der Behälter bzw. seine einzelnen Kammern ist / sind mit Füllstandsanzeigern ausgerüstet.

D 30.2

Der Behälter bzw. seine einzelnen Kammern ist / sind mit Einrichtungen versehen, die ein Überfüllen und ein unbeabsichtigtes Austreten des Befüllgutes wirksam verhindern.

D 30.3

Es sind Manometer vorhanden, die den jeweiligen Betriebsüberdruck oder -unterdruck anzeigen.

D 30.4

Die Manometer sind gut erkennbar angeordnet.

D 30.5

Der höchstzulässige Betriebsdruck ist auf den Manometern gekennzeichnet.

D 30.6

Eine Verschmutzungsanzeige für die hydraulische Anlage ist vorhanden.

D 31
Hebezeuge

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 6 bis 8 DGUV Vorschrift 54 und 55

§§ 3, 5, 7, 14 und 15 DGUV Vorschrift 52 und 53

Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" DGUV Regel 100-500 und 100-501

D 31.1

Es ist ein Fabrikschild mit folgenden Angaben vorhanden:

  • Hersteller oder Händler

  • Baujahr

  • Fabrik- oder Seriennummer

  • zulässige Belastung

D 31.2

Die Hubgeräte besitzen Einrichtungen, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Last verhindern.

D 31.3

Die Betätigungseinrichtungen für die Hub- und Schwenkbewegung sind so angeordnet, dass derjenige, der die Einrichtung betätigt, durch diese Bewegung nicht gefährdet wird.

D 31.4

Die Betätigungseinrichtungen sind so eingerichtet, dass beim Loslassen die Hub- und Schwenkbewegung zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

D 31.5

Handbetriebene Hubeinrichtungen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen versehen, die ein unbeabsichtigtes Absinken der Last verhindern.

D 31.6

Die Handkurbeln an handbetriebenen Hubeinrichtungen sind auf der Antriebswelle sicher befestigt.

D 31.7

Die Hubeinrichtungen tragen an gut sichtbarer Stelle Angaben über die höchstzulässige Tragkraft.

D 31.8

Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel weisen keine sichtbaren Beschädigungen auf.

D 32
Vakuumanlage

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 1Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

DIN 28431

DIN EN ISO 4414

D 32.1

Es sind Einrichtungen vorhanden, die den Austritt von Schmieröl wirksam verhindern.

D 32.2

Am Abblasestutzen sind Einrichtungen vorhanden, die das Abblasegeräusch wirksam dämpfen.

D 32.3

An der Einlauföffnung des von Hand geführten Saugrüssels befindet sich, falls auf Grund der Größe des Vakuums und des Saugrohrdurchmessers erforderlich, eine Vorrichtung, die den Einzug von Personen oder Körperteilen verhindert.

D 32.4

Für den Fall, dass die unter Prüfpunkt D 32.3 genannten Vorrichtungen auf Grund des Fördergutes nicht anwendbar sind, ist am Saugrüssel ein Not-Halt-Befehlsgerät angebracht, mit dem das Vakuumaggregat abgeschaltet werden kann.

D 32.5

Zur Vermeidung von gefährlichen Schlauchbewegungen bei von Hand geführtem Saugrüssel sind geeignete Vorrichtungen vorhanden.

D 32.6

Verschlüsse des Behälterdeckels sind so gestaltet, dass sie sich erst öffnen lassen, wenn ein Vakuum im Behälter abgebaut ist.

D 32.7

Filter, die der Vakuumanlage vorgeschaltet sind, lassen sich leicht und gefahrlos reinigen.

D 33
Druckwasseranlage

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 1Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

DIN EN 1829-1

D 33.1

Ein Hochdruckmanometer ist vorhanden und funktionsfähig.

D 33.2

Ein Überströmventil ist vorhanden und funktionsfähig.

D 34
Zubehör

Siehe §

5 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung.

D 34.1

Das in der Betriebsanleitung aufgelistete Zubehör ist vollzählig und im bzw. am Fahrzeug sicher untergebracht.

D 34.2

Geeignetes Material zum Absichern des Arbeits- und Gefahrbereiches wird mitgeführt.

D 35
Anstrich, Warnkennzeichnung

Siehe

§ 21 DGUV Vorschrift 70 und 71

DIN 30710

D 35.1

Stirn- und Heckseite des Fahrzeuges sind mit ausreichender Warnzeichnung nach DIN 30710 versehen.

Ausreichend sind mindestens je acht Normflächen = acht Quadrate von je 141 mm Seitenlänge.

D 35.2

Das Fahrzeug ist mit auffälligem Anstrich versehen. Ein auffälliger Anstrich ist z. B. Tieforange (RAL 2011).