DGUV Vorschrift 52 - Krane

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§ 15 - Notendhalteinrichtungen

(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein:

1.Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
2.die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,
3.Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,
4.Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,
5.die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,
6.die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist,
7.die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden können.

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr besteht.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore erfolgt,

  2. 2.

    hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.