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Abschnitt 3 - 3 Prüfnachweise

Die Prüfergebnisse sind gemäß § 57 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Prüfergebnisse müssen erkennen lassen:

  • Umfang der Prüfung,

  • noch ausstehende Teilprüfungen,

  • festgestellte Mängel,

  • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegen stehen,

  • Prüfdatum,

  • Name und gegebenenfalls Anschrift des Prüfers.

Der Befund ist vom Prüfer und zweckmäßigerweise auch vom Unternehmer oder dem vom Unternehmer beauftragten Versicherten, der für den Fuhrpark verantwortlich ist, abzuzeichnen.

Die Prüfergebnisse können z. B. in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen werden. Als Muster für einen derartigen Prüfbericht kann der als Anhang 1 abgedruckte "Prüfbefund" dienen (auch einzeln erhältlich unter Bestell-Nr. BGG 938, bisherige ZH 1/282.3).

Die Nachweise über die im Rahmen von Inspektionen durchgeführten Prüfungen von Personenkraftwagen und Krafträdern auf verkehrssicheren Zustand sind z. B. durch darüber ausgestellte spezifizierte Rechnungen autorisierter Fachwerkstätten erbracht.

Die Rechnungen sollten auf § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" BGV D29, bisherige VBG 12) ausdrücklich verweisen.

In der Praxis hat sich die zusätzliche Verwendung von Prüfplaketten bewährt. Anhang 2 zeigt eine solche Plakette (mit Bezugsquellenangabe), die am Fahrzeug angebracht werden darf, wenn bei der Prüfung des Fahrzeuges keine schwerwiegenden, die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel festgestellt wurden. Außerdem zeigt die Plakette an, wann die nächste Prüfung spätestens durchzuführen ist. Die Plaketten sollten für den gesamten Fuhrpark einheitlich an gleicher Stelle am Fahrzeug angebracht werden, möglichst außen und gut sichtbar, nicht jedoch auf dem amtlichen Kennzeichen. Kommt eine von außen sichtbare Anbringung - z. B. aus technischen Gründen - nicht in Betracht, können die Plaketten im Bereich des Fabrikschildes platziert werden, das nach StVZO an allen Kraftfahrzeugen und Anhängern am vorderen Teil der rechten Seite gut zugänglich angebracht ist.

Gestaltung und Anbringung dieser Prüfplaketten dürfen aber nicht zu einer Verwechslung mit Plaketten, Prüfmarken oder SP-Schild nach Anlagen IX, IXa und IXb StVZO führen.