DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Vorübergehende Reinigungsplätze

4.6.1
Allgemeine Anforderungen

Auch an vorübergehenden Reinigungsarbeitsplätzen sind in Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der folgenden Punkte festzulegen:

Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch die Nutzung vorübergehender Reinigungsplätze für andere Arbeitsbereiche keine zusätzlichen Gefährdungen z. B. durch Lärm, Aerosole und Dämpfe sowie durch Spritzer der Reinigungsflüssigkeiten entstehen.

Die Böden in den betreffenden Arbeitsbereichen sollten rutschhemmend und so eben ausgeführt sein, dass die zu reinigenden Teile/Baugruppen sicher gelagert und je nach ihrer Statik gegen Umstürzen gesichert werden können. Abfließende Reinigungsflüssigkeiten dürfen nicht unkontrolliert ins Abwasser gelangen können.

Hinweis

Bei Reinigungsarbeiten sind die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS) zu berücksichtigen, insbesondere sollten Reinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit Sekundärschutz nach WHG z. B. in Auffangwannen ausgeführt werden.

4.6.2
Spezielle Anforderungen bei der Reinigung mit wässrigen Reinigungsflüssigkeiten

Bei der Reinigung mit wässrigen Reinigungsflüssigkeiten sind die Gefährdungen beim Einsatz von Hochdruckaggregaten zu berücksichtigen. Die in der DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.29 und 2.36 definierten Schutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen.

4.6.3
Spezielle Anforderungen bei der Reinigung mit nicht-wässrigen Reinigungsflüssigkeiten und bei der Reinigung mit Lösemitteln

Vor dem Einsatz nicht-wässriger Reinigungsflüssigkeiten und Lösemitteln ist im Rahmen der Beurteilung der chemischen Gefährdungen (Abschnitt 3.4) und Gefährdungen durch Brände und Explosionen (Abschnitt 3.5) die Substitution durch wässrige Reinigungsflüssigkeiten zu prüfen.

Wegen der offenen und manuellen Verarbeitung müssen alle Personen im Gefährdungsbereich vor den entstehenden Lösemitteldämpfen geschützt werden. Insbesondere ist auf eine wirksame lufttechnische Maßnahme mit Erfassung an der Entstehungsstelle zu achten. Reichen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht aus, muss geeignete persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz) zur Verfügung gestellt werden.

Frauen im gebärfähigen Alter sollten nach Abschnitt 3.4.3 wegen der fruchtschädigenden Wirkung vieler Lösemittel nicht mit solchen Arbeiten betraut werden.

Betriebsanweisungen müssen erstellt und die betroffenen Personen müssen entsprechend unterwiesen werden. Dazu gehört auch eine Unterweisung zu den auftretenden Gefährdungen in diesem Arbeitsbereich.

Bezüglich der Anforderungen an Räume und Bereiche (Abschnitt 3.2) müssen vorübergehende Reinigungsarbeitsplätze, an denen mit brennbaren Flüssigkeiten gearbeitet wird, entsprechend gekennzeichnet werden (Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten). Solche Arbeitsbereiche müssen über ausreichende Verkehrswege und Notausgänge verfügen. Diese sind immer freizuhalten.

Es müssen ausreichende Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein.

Zur Verringerung der Gefährdungen durch Brände und Explosionen sind nur Lösemittel mit hohen Flammpunkten einzusetzen (siehe Abschnitt 3.5). Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen sind nach TRGS 727 und DGUV Regel 113-001 zu treffen. Insbesondere sind die zu reinigenden Bauteile ausreichend zu erden.

Ist die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher auszuschließen, sind deren Entzündung sowie wirksame Zündquellen zu vermeiden. Gefäße, die Lösemittel enthalten, müssen gegen Umstürzen gesichert sein und beim Umfüllen geerdet werden. Sie dürfen nicht durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen so erwärmt werden, dass die Grenztemperatur erreicht oder überschritten wird. Lösemittelgefäße sollten bei Nichtgebrauch verschlossen sein. Sie sollten einen automatisch schließenden Deckel besitzen.

Im Arbeitsbereich dürfen nur die für den Fortgang benötigten Mengen an Lösemittel aufbewahrt werden. Ausgelaufene Lösemittel müssen sofort z. B. mit Putzlappen aufgenommen werden. Putzmaterial, das mit Lösemitteln getränkt ist, muss in leitfähigen, geerdeten, nicht brennbaren Behältern gesammelt werden. Diese Behälter müssen deutlich gekennzeichnet sein und dürfen von ihrer Form und Beschaffenheit her nicht mit Lebensmittelbehältern verwechselt werden können.

Lösemittel sollten nicht versprüht werden, da durch die Aerosolbildung eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auch bei Einhaltung der Grenztemperatur entsteht. Es sind entsprechende Maßnahmen nach Abschnitt 3.5 gegen Brände und Explosionen zu treffen.

Es dürfen nur spezielle Leuchten der betreffenden Gerätekategorie verwendet werden.