DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bereitstellung und Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

3.3.1.
Allgemeine Anforderungen

Nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Arbeitsmittel, von einfachen Werkzeugen bis zu komplexen Anlagen, nur unter folgenden Bedingungen zur Verfügung stellen und verwenden lassen:

  • Die Arbeitsmittel müssen sicher verwendet werden können. Dabei müssen die vorgesehenen Einsatzbedingungen berücksichtigt werden.

  • Die Arbeitsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen.

  • Die Arbeitsmittel müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheit entsprechen.

Beim Kauf neuer oder gebrauchter Arbeitsmittel müssen die Produkte die allgemeinen Anforderungen des § 3 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfüllen. Danach dürfen Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet werden.

Soweit ein Arbeitsmittel einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG, z. B. der Maschinenverordnung in Verbindung mit der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegt, muss es zusätzlich die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

Für die bereits im Betrieb vorhandenen Arbeitsmittel gelten die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt geltenden Rechtsvorschriften und die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (siehe Satz 1).

3.3.2.
Besondere Anforderungen an Maschinen und Anlagen, die unter den Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen

Beim Kauf neuer/gebrauchter Arbeitsmittel, die unter die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) fallen, muss darauf geachtet werden, dass eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, dass in der Konformitätserklärung die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz genannt wird und dass die Betriebsanleitung gemäß Ziffer 1.7.4 der Maschinenrichtlinie einschließlich der EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird.

3.3.2.1 Herstellung für den Eigengebrauch

Arbeitsmittel, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen für eigene Zwecke selbst herstellen, müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der unter Ziffer 5.1 der EG-Maschinenrichtlinie genannten Rechtsvorschriften entsprechen.

Bei Arbeitsmitteln, die unter den Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen, müssen bei Eigenherstellung durch Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auch die formalen Anforderungen (Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung) erfüllt werden.

Gleiches gilt für die wesentliche Änderung eines Arbeitsmittels im Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben bei jeder Änderung die Pflicht, durch eine systematische Gefahren- und Risikobeurteilung zu ermitteln, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt) oder die innerbetriebliche Verknüpfung oder Verkettung einzelner Maschinen bzw. Arbeitsmittel im Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie zu einer Gesamtanlage.