DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Anforderungen an Räume und Bereiche

3.2.1. Lüftung, Absaugung

Räume und Bereiche, die für Reinigungsarbeiten genutzt werden, müssen eine Lüftung aufweisen. Diese muss so ausgeführt sein, dass

  • Zugluft nicht auftritt (siehe auch ASR A3.6)

  • Verbrühungen durch heiße Schwaden vermieden sind

  • gefährliche explosionsfähige Atmosphäre verhindert wird

und

  • nach Ausschöpfen der Maßnahmen nach §§ 7, 8 GefStoffV die Arbeitsplatzgrenzwerte der entstehenden Gase und Dämpfe nicht überschritten werden.

Eine Absaugung an der Entstehungsstelle ist - abgesehen von geschlossenen Anlagen - in vielen Fällen die wirksamste Methode, um gesundheitsgefährliche Konzentrationen am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Bei der Beurteilung und Bewertung der Gesundheitsgefahren durch gefährliche Gase, Dämpfe und Nebel ist zu beachten, dass es sich bei vielen Reinigungsflüssigkeiten um Stoffgemische handelt.

Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Lösemittel ist dann nicht zu rechnen, wenn durch Lüftung sichergestellt ist, dass die Konzentration des Lösemitteldampf-Luft-Gemisches weit genug unter der unteren Explosionsgrenze liegt. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn 50 % der Unteren Explosionsgrenze zu keiner Zeit überschritten wird (siehe auch DIN EN 12 921 Teile 1 und 3).

Eine Lüftungsanlage als Explosionsschutzmaßnahme muss bestimmte Anforderungen an den Explosionsschutz erfüllen (z. B. Volumenstrom, explosionsgeschützte Geräte) und ist gemäß BetrSichV prüfpflichtig.

Lufteintritts- und -austrittsöffnungen sind so zu wählen und anzuordnen, dass eine gleichbleibende Luftführung im Arbeitsbereich erreicht und belastete Luft nicht durch den Atembereich der Beschäftigten geführt wird; folgende Grundregeln sind zu beachten:

  • Dämpfe von nicht erwärmten Lösemitteln sind im Allgemeinen schwerer als Luft.

  • Dämpfe von erwärmten Lösemitteln können leichter sein als Luft.

  • Dämpfe (Schwaden) von wässrigen Reinigungsflüssigkeiten sind im Allgemeinen leichter als Luft.

Zur Luftführung siehe DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen".

Zur zuträglichen Raumtemperatur siehe Arbeitsstättenverordnung, Anhang, Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Technischer Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5.

3.2.2. Brandgefährdete Bereiche

3.2.2.1
Beim Verwenden von entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln) gelten Bereiche von 5 m um die Verarbeitungsstelle als brandgefährdete Bereiche.

3.2.2.2
Abweichend von Abschnitt 3.2.2.1 kann der brandgefährdete Bereich auf 2 m um die Verarbeitungsstelle reduziert werden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Die maximale Temperatur der Reinigungsflüssigkeit liegt 15 K unter deren Flammpunkt.

  2. 2.

    Der Flammpunkt des Lösemittels liegt über 60 °C.

  3. 3.

    Die in der Anlage eingesetzte Lösemittelmenge beträgt nicht mehr als 0,2 m3.

  4. 4.

    Die Lösemittel werden nicht oder nur innerhalb einer geschlossenen Anlage verspritzt/versprüht.

  5. 5.

    Außerhalb der geschlossenen Anlage ist kein explosionsgefährdeter Bereich aufgrund anderer Quellen vorhanden.

Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel) werden auch verspritzt/versprüht, wenn lösemittelbenetzte Werkstücke mit Druckluft abgeblasen werden.

Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 5.6.

Feuerarbeiten oder Tätigkeiten mit Zündquellen dürfen in brandgefährdeten Bereichen durchgeführt werden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen ein Entzünden der entzündbaren Reinigungsflüssigkeit beziehungsweise des brennbaren Lösemittels verhindert ist. Dies kann zum Beispiel durch Ablassen der Reinigungsflüssigkeit beziehungsweise des Lösemittels in den Vorratstank und Ausleeren offener Wannen oder durch Schließen des Deckels und Entfernen lösemittelbehafteter Teile geschehen.

3.2.2.3
Beim Verwenden von entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln) kann auf die Festlegung eines brandgefährdeten Bereichs verzichtet werden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Der Flammpunkt der Reinigungsflüssigkeit liegt über 60 °C.

  2. 2.

    Die verwendete Menge beträgt weniger als 10 l.

  3. 3.

    Die Reinigungsflüssigkeiten werden nicht über den unteren Explosionspunkt erwärmt.

  4. 4.

    Es wird nicht verspritzt/versprüht.

Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen richten sich in diesem Fall nach den sonstigen betrieblichen Bedingungen in der Nähe der Reinigungseinrichtung.

Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel) werden auch verspritzt/versprüht, wenn mit Reinigungsflüssigkeiten (Lösemittel) benetzte Werkstücke mit Druckluft abgeblasen werden.

Zu den sonstigen betrieblichen Bedingungen gehören z. B. Schweiß- oder Schleifarbeiten.

Bei Schweißarbeiten siehe auch DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kap. 2.26.

Beim Schleifen siehe auch DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen".

3.2.3. Explosionsgefährdete Bereiche

Beim Verwenden von entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten (Lösemitteln) sind explosionsgefährdete Bereiche festzulegen, wenn

  • die Verarbeitungstemperatur des Lösemittels nicht dauerhaft zuverlässig unter dem unteren Explosionspunkt liegt

oder

  • die Lösemittel verspritzt/versprüht werden.

Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 3.5.2

Feuerarbeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trennschleifarbeiten) oder Tätigkeiten mit anderen Zündquellen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur durchgeführt werden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen des Explosionsschutzes eine Explosion wirksam verhindert ist. Dazu müssen schriftliche Arbeitsfreigaben eingeführt sein (Erlaubnisscheinverfahren).