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Abschnitt 5 - ÄNDERUNG VON DURCHFAHRTSTRASSEN

Die Beschaffenheitsanforderungen in den Abschnitten 2 und 3 gelten in gleicher Weise auch für Durchgangsstraßen, bei denen durch Einbau von Hindernissen zwei Sackgassen entstehen und somit eine Durchfahrt nicht mehr möglich ist.

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Durch Absperrung mit Pfosten ist hier eine Sackgasse entstanden

Bei Änderungen der Verkehrsführung oder Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung durch die Kommune sind die Hinweise aus Abschnitt 1.2 dieser Broschüre zu gegenseitigen Informationspflichten und Zusammenarbeit bei der Gestaltung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

In Absprache mit den Entsorgungsunternehmen sind hier im Einzelfall ausreichende Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine akzeptable Lösung stellen z.B. Steckpfosten oder Klapppfosten, die von Abfallsammelfahrzeugen überfahren werden können, dar. Der Fahrweg muss ausreichend befestigt und bemessen sein.

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Klapppfosten