Abschnitt 3 - ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG VON SACKGASSEN, STICHSTRASSEN UND -WEGEN
Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 UVV "Müllbeseitigung" (BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Die identische Forderung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung. Sackgassen, die nach dem Erlass der UVV "Müllbeseitigung" am 01.10.19791 gebaut sind oder bei denen der Feststellungsbeschluss nach dem 01.10.19791 rechtskräftig wurde, müssen wie folgt beschaffen sein:
Am Ende der Sackgasse muss eine geeignete Wendeanlage vorhanden sein.
Für die neuen Bundesländer und den Ostteil von Berlin gilt statt dem 01.10.1979 der 01.01.1991.