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Abschnitt 1.2 - Vergabe von Aufträgen zur Abfallsammlung

Bei der Vergabe von Aufträgen steht der Auftraggeber in der Pflicht, den Auftragnehmer bei der Ermittlung aller mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu unterstützen. Damit sind insbesondere Gefährdungen gemeint, die sich aus der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln sowie aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes und von Arbeitsabläufen ergeben.

Bei der Abfallsammlung trifft den Auftraggeber daher die Pflicht, die erforderlichen Informationen über ungeeignete Straßen und Fahrwege zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist es erforderlich, dass das Entsorgungsunternehmen die technischen Parameter der eingesetzten Sammelfahrzeuge - wie Breite, Wendekreis und Gewicht - spezifiziert und dem Auftraggeber mitteilt. Eine Mitteilung ist außerdem erforderlich, wenn Gefährdungen wegen ungeeigneter Straßen oder Behälterstandplätze festgestellt werden.

Je nach Vertragsgestaltung besteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die gegenseitige Verpflichtung, bei der Auswahl und Gestaltung der Schutzmaßnahmen zusammen zu arbeiten. Solche Maßnahmen umfassen z.B.

  • die Auswahl geeigneter Fahrzeuge,

  • logistische Konzepte zur Abfallsammlung,

  • Festlegungen über Behälterstandplätze und Information der Anwohner,

  • Festlegungen von Verhaltensweisen bei Störungen, z.B. durch falsch parkende Fahrzeuge,

  • ggf. bauliche Maßnahmen.

Die dargestellten Verpflichtungen müssen bei der Gestaltung und Durchführung von Aufträgen zur Abfallsammlung gegenseitig erfüllt werden. Da Versäumnisse beträchtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, sollte eine systematische Dokumentation erfolgen.