TRD 511 - TR Dampfkessel 511

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Abschnitt 5 TRD 511 - Wiederkehrende äußere Prüfung (1)

5.1 Die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 DampfkV)(1) beginnt mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 DampfkV)(1) bzw. mit der Inbetriebnahme nach erfolgter Anzeige.

5.2- Die wiederkehrende äußere Prüfung an der Dampfkesselanlage erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile (§ 2 Abs. 4 DampfkV)(1) entsprechend Abschnitt 5.5.

Soweit im folgenden auf TRD Bezug genommen ist, wird diejenige Ausgabe verstanden, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage anzuwenden war.

5.3 Die Prüfhandlungen sind so vorzunehmen, daß keine gefährlichen Zustände in der Anlage auftreten können.

5.4 Der Sachverständige hat sich vom Betreiber oder dessen Beauftragten über zwischenzeitlich aufgetretene sicherheitstechnisch bedeutsame Mängel und außergewöhnliche Vorkommnisse informieren zu lassen.

5.5 Die Übereinstimmung der Anlage mit der Erlaubnis oder der Bauartzulassung und der Zustand der Anlage werden im allgemeinen entsprechend den nachfolgenden Punkten geprüft.

5.5.1 Die Beurteilung des Allgemeinzustandes der Dampfkesselanlage in Form einer Sichtprüfung, und zwar:

(1) die während des Betriebes zugänglichen Dampfkesselteile und Druckausdehnungsgefäße,

(2) die Feuerung und die Brennstofförderungs-, Bevorratungs- und Aufbereitungseinrichtungen, die Entschlackungs- und Entaschungsanlagen; unzulässige Kohlen- und Holzstaubablagerungen,

(3) der im Freien aufgestellten Anlageteile, soweit die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann.

5.5.2 Die Beurteilung der Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite nach Abschnitt 4.4.3 (1) bis (4) in Form einer Funktionsprüfung.

5.5.3 Die Beurteilung der gefahrlosen Ausmündungen der Ausblaseleitungen der Sicherheitsventile.

5.5.4 Die Beurteilung der Ausrüstungsteile der Feuerung nach Abschnitt 4.4.5 in Form einer Funktionsprüfung.

5.5.5 Bedienungsanleitungen

Es wird festgestellt, ob die erforderlichen Bedienungsanleitungen vorhanden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)