TRD 511 - TR Dampfkessel 511

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Abschnitt 4 TRD 511 - Abnahmeprüfung (1)

4.1 Jede Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln ist einer Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

4.2 Die Abnahmeprüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile (§ 2 Abs. 4 DampfkV)(1).

4.3 Die Prüfhandlungen sind so vorzunehmen, daß keine gefährlichen Zustände in der Anlage auftreten können.

4.4 Die Übereinstimmung der Dampfkesselanlage mit der Erlaubnis wird in sicherheitstechnischer Hinsicht (§ 15 Abs. 1 DampfkV)(1) geprüft, im allgemeinen in folgendem Umfang:

4.4.1 Aufstellung:

(1) Aufstellung des Dampfkessels und der Teile der Dampfkesselanlage.

(2) Zugänglichkeit der Ausrüstungsteile.

(3) Frostschutz der im Freien aufgestellten Anlageteile, soweit die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann.

4.4.2 Vorliegen der Bescheinigung oder Kennzeichnung für die vor der Inbetriebnahme durchzuführenden anderen Prüfungen Dies sind im allgemeinen:

(1) Bescheinigung über die Bauprüfung und die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom angeordneten Speisewasservorwärmer.

(2) Bescheinigung über die Prüfung der Behälteranlage für flüssige Brennstoffe.

(3) Kennzeichnung von Teilen, für die die Zuverlässigkeit z.B. durch Bauartzulassung, Baumuster- oder Bauteilprüfung nachzuweisen ist.

4.4.3 Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite, die nach TRD erforderlich und die sicherheitstechnisch von Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der Betriebsweise der Anlage:

(1) Meß- und Anzeigegeräte für Wasserstand, Druck und Temperatur: Anbringung, Anordnung und Funktion (Hand- oder und automatischer Betrieb).

(2) Geräte zur Begrenzung von Wasserstand, Druck und Temperatur: Feststellen der Schaltpunkte der Begrenzer. Hierbei ist die Wirksamkeit der sicherheitstechnisch erforderlichen Regler in die Prüfung mit einzubeziehen.

(3) Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung: Ansprechdruck; ausreichende Abblaseleistung anhand der Unterlagen; Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verstellen.

(4) Druckhalteeinrichtungen bei Heißwasseranlagen mit Fremddruckhaltung: Feststellen der Schaltpunkte und gegebenenfalls Prüfung der Umschaltung.

4.4.4 Gefahrlose Ausmündung von Entleerungs- und Ausblaseeinrichtungen.

4.4.5 Ausrüstungsteile der Feuerung, die nach TRD erforderlich sind bezüglich Ausführung und Funktion:

(1) Brenner

(2) Schnellschlußvorrichtung und Dichtheitskontrollvorrichtung

(3) Ausrüstung der Brennstoffbehälter

(4) Sicherheitseinrichtungen von Heizölvorwärmern

(5) Brennstofförderleitungen und -einrichtungen für leicht entzündliche, staubförmige, flüssige und gasförmige Brennstoffe.

4.4.6 Bedienungsanleitungen

Es wird festgestellt, ob die erforderlichen Bedienungsanleitungen vorhanden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)