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Abschnitt 8 TRGS 612 - Verwendungsbeschränkungen

8.1 Geltende Bestimmungen

(1) Für dichlormethanhaltige Abbeizmittel besteht auf Grund der Kennzeichnung mit R 40 nach § 4 Chemikalienverbotsverordnung ein Selbstbedienungsverbot.[10](1)

(2) Die Einleitung dichlormethanhaltiger Abwässer ist auf Grund des AOX-Gehaltes (Gehalt an adsorbierbaren organischen Halogenverbindungen) in vielen Bundesländern und Kommunen reglementiert.

8.2 Empfehlungen

(1) Es wird empfohlen, dichlormethanhaltige Abbeizmittel nicht mehr einzusetzen. Sofern die technische Prüfung nach Nummern 6 und 7 ergeben hat, daß der Einsatz dichlormethanhaltiger Abbeizmittel notwendig ist, weil keine technisch geeigneten Ersatzprodukte und -verfahren zur Verfügung stehen, müssen die in Nummer 9 genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Darüber hinaus wird empfohlen, im nicht gewerblichen Bereich dichlormethanhaltige Abbeizmittel nicht mehr einzusetzen.

(1) Amtl. Anm.:

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung) vom 14. Oktober 1993