TRGL 132 - TR Gashochdruckleitungen 132

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Abschnitt 5 TRGL 132 - Prüfung (1)

5.1 Rohre, aus denen Formstücke, Längenausgleicher oder Kondensatsammler hergestellt werden, müssen entsprechend TRGL 131 Nummer 4 geprüft und mit Bescheinigungen nach TRGL 131 Nummer 5 belegt sein.

5.2 Die Prüfung von Formstücken erfolgt gemäß VdTÜV-Merkblatt 1062.

5.3 (1) Die Armaturen sind noch DIN 3230 Teil 5, Prüfgruppe PG 2, zu prüfen.

(2) Die Anschweißenden der Armaturen sind auf einer Breite von 20 mm zerstörungsfrei zu prüfen.

(3) In Abhängigkeit von der Beanspruchung, vom Werkstoff und vom Herstellungsverfahren können zusätzlich zerstörungsfreie Prüfungen an weiteren Stellen erforderlich sein. Art und Umfang dieser Prüfungen sind mit dem Sachverständigen festzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)