TRGL 131 - TR Gashochdruckleitungen 131

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Abschnitt 4 TRGL 131 - Prüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Nahtlose und geschweißte Rohre aus Stahlsorten nach DIN 17172 sind nach den dort festgelegten Bedingungen zu prüfen. Dabei ist auch die chemische Zusammensetzung je Schmelze mit einer Schmelzenanalyse und je Prüflos mit einer Stückanalyse am fertigen Rohr zu ermitteln. Für Rohre nach Nummer 2.1 Ziffern 2 und 3 gelten die Prüfungen nach DIN 17172 sinngemäß. Für Rohre nach Nummer 2.2 erfolgen die Prüfungen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen.

4.2 Liegt die betriebsbedingte Temperatur der Leitung unter 0 °C, so ist die Kerbschlagzähigkeit bei der tiefsten betriebsbedingten Temperatur zu ermitteln. In besonderen Fällen können weitere Prüfungen erforderlich werden.

4.3 Alle Stahlrohre sind im Herstellerwerk einem Innendruckversuch mit Wasser zu unterziehen. Die Höhe des Prüfdrucks richtet sich noch DIN 2413. Der Prüfdruck braucht nicht höher zu sein als der vorgesehene Druck für die Druckprüfung nach TRGL 171. Der Prüfdruck ist mindestens 10 s aufrechtzuerhalten und bei Rohren ab DN 200 zu registrieren.

4.4 Anstelle des Innendruckversuches noch Nummer 43 kann nach Vereinbarung auch eine andere Prüfung, deren Gleichwertigkeit dem Sachverständigen nachgewiesen ist, durchgeführt werden.

4.5 Für die zerstörungsfreie Prüfung von Stahlrohren gelten die Festlegungen in DIN 17172.