TRGL 131 - TR Gashochdruckleitungen 131

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Abschnitt 5 TRGL 131 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 (1) Bei Rohren bis einschließlich DN 100 aus St 34.7 bis St 43.7 nach DIN 17172 ist die Prüfung durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen.

(2) Bei Rohren aus anderen Stahlsorten nach Nummer 2.1 Nummer 1 sowie bei Rohren aus Stählen nach Nummer 2.1 Ziffer 2 oder mit Nennweiten über DN 100. Ist die Prüfung durch Abnahmeprüfzeugnis A nach DIN 50049 zu bescheinigen.

(3) Bei Rohren nach Nummer 2.1 Ziffer 3 und Nummer 2.2 richtet sich der Nachweis der Güteeigenschaften nach den Gutachten des Sachverständigen.

5.2 Der Nachweis der Schmelzenanalyse und der Stückanalyse ist mm Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu erbringen.

5.3 Die Durchführung der zerstörungsfreien Prüfung ist vom Hersteller mit einem Abnahmezeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen

5.4 Der Hersteller hat mit Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu bescheinigen, daß sämtliche Rohre den Innendruckversuch mit Wasser bestanden haben. Die Höhe des Prüfdruckes, die Prüfdauer und der Nutzungsgrad "Y" nach DIN 2413 sind anzugeben.