DGUV Information 209-088 - Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

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Abschnitt 5.1 - 5 Prüfungen
5.1. Allgemein

In der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 3 BetrSichV für technische Arbeitsmittel Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Es sind dabei besonders Prüfungen nach Abschnitt 5.2, 5.3 und 5.4 zu beachten.

Nach § 7 (7) GefStoffV sind technische Schutzmaßnahmen mindestens jedes dritte Jahr auf Funktion und Wirksamkeit zu prüfen. Dabei ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV darüber hinaus zu prüfen, ob dieses Prüfungsintervall von drei Jahren im Einzelfall ausreichend ist. Gegebenenfalls ist es zu verkürzen.

Reinigungsanlagen sind entsprechend den Herstellerangaben

  • vor der ersten Inbetriebnahme

  • danach wiederkehrend

  • nach Instandhaltungsarbeiten und Änderungen

auf arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

Wiederkehrende Prüfungen von Reinigungsanlagen sind nach dem Stand der Technik mindestens einmal jährlich erforderlich. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 BetrSichV darüber hinaus zu prüfen, ob die vom Hersteller angegebenen Prüfungsintervalle im Einzelfall ausreichend sind. Gegebenenfalls sind sie zu verkürzen.

Des Weiteren ist festzulegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden. Nach Abschnitt 3 der TRBS 1203 sind zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung von Explosionsgefährdungen, von Gefährdungen durch Druck und von elektrischen Gefährdungen zu stellen.

Nach § 14 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen in einer Prüfbescheinigung zu dokumentieren, die mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind zu beheben; Arbeitsmittel mit sicherheitskritischen Mängeln dürfen nicht weiterverwendet werden.