Abschnitt 5.4 - 5.4 Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen
Für die Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen gelten besondere Bestimmungen (siehe Anhang 2, Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung). Es sind Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrend durch eine besonders befähigte Person mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen.
Neben der Prüfung vor Inbetriebnahme und den wiederkehrenden Prüfungen sind auch Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzungen gefordert. In diesen Fällen ist eine zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung erforderlich (siehe Anhang 2, Abschnitt 3 Nr. 3.2 BetrSichV).