TRG 330 - TR Druckgase 330

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Abschnitt 4 TRG 330 - Behälter (1)

4.1 Werkstoffe

4.11 Für die zum Herstellen der Behälter verwendeten Werkstoffe gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3

Ziffer 2. Es gelten ferner die TRG 201 bis TRG 203.

4.12 Die in TRG 201 bis TRG 203 für Bleche und nahtlose Hohlkörper gewährleisteten mechanischen und technologischen Eigenschaften müssen auch vom Werkstoff der fertigen Behälter erreicht sein.

4.2 Konstruktion und Bemessung

4.21 Sei geschweißten Behältern ist von einer Schweißnahtwertigkeit v = 1,0 auszugehen.

4.22 Die Behälterböden dürfen nach außen oder nach innen gewölbt sein. Sie müssen den Voraussetzungen nach TRG 222 Tafel 1 entsprechen.

4.23 Der Behälter ist gegen inneren Überdruck (Beanspruchung nach Nummer 3.1 Ziffer 1) zu berechnen. Hierfür gelten die TRG 220 Nummern 2.2 und 3 sowie die TRG 221 bis TRG 226.

4.24 Die ausgeführte Dicke der Behälterwand darf an keiner Stelle geringer sein als die errechnete Wanddicke:

sie darf auch nicht geringer sein als

Da/250 + 2

(Der Außendurchmesser Da ist in mm einzusetzen)

Bei Fässern für Chlor darf die Wanddicke nicht geringer sein als Da/250 + 4

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)