Abschnitt 3 TRG 330 - Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Fässer (1)
Fässer müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen: sie müssen dicht bleiben. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Fässer müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.
3.1 Mechanische Beanspruchungen
Als mechanische Beanspruchungen gelten der durch den Prüfüberdruck gegebene innere Überdruck und die bei der Handhabung auftretenden Beanspruchungen. Auf TRG 220 Nummer 2 wird verwiesen. Die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben für Gase in TRG 101, für Gasgemische in TRG 102 und für den Fall der wahlweisen Verwendung eines Fasses für mehrere Druckgase in TRG 104.
3.2 Chemische Beanspruchungen
Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.
3.3 Thermische Beanspruchungen
In bezug auf die thermischen Beanspruchungen gelten
- 1.
als niedrigste Betriebstemperatur tmin -20 °C. und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt und
- 2.
als höchste Betriebstemperatur
50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt
70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt, die der Füllung ausgesetzt sind.
3.4 Verhalten gegenüber innerem Überdruck
Fässer dürfen
- 1.
beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,
- 2.
bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden. Fässer müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.
3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten
Fässer müssen entsprechend TRG 240 bis TRG 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein.