TRD 414 - TR Dampfkessel 414

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 15 TRD 414 - Betrieb und Wartung (1)

15.1 Undichtigkeiten, z.B. an Flanschverbindungen und Verschleißstellen, sind umgehend zu beseitigen. In Betriebsräumen auftretende Ansammlungen von Brennstoffstaub sind zu beseitigen.

15.2 Der Füllstand des Bunkers oder Silos ist regelmäßig zu kontrollieren.

15.3 Brennstoffe nach Abschnitt 12.1 dürfen in der Nähe der Feuerung nur zur unmittelbaren Verbrennung bereitgestellt werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen Funkenflug und unzulässige Wärmeeinwirkung gegeben ist. Für die Brennstofflagerung gilt Abschnitt 4.1.2 .

15.4 Vor der Beschickung der Feuerung von Hand oder der Einleitung des Beschickungsvorganges und während der Beschickung ist zu kontrollieren, ob ein ausreichendes Grundfeuer oder eine ausreichende Zündtemperatur vorhanden ist.

15.5 Handbeschickung von Staub und Späne/Staubgemenge mit mehr als 20 Gew.-% Staubanteil über Einrichtungen nach Abschnitt 7.2.1 ist unzulässig.

15.6 Der Betreiber der Feuerungsanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist bei Feuerungen nach Abschnitt 2.15 (1) und (2) regelmäßig - mindestens einmal jährlich - und zusätzlich bei Störungen ein Sachkundiger, z.B. der Lieferfirma, mit der Überprüfung zu beauftragen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)