TRD 414 - TR Dampfkessel 414

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRD 414 - Brennstofflagerung (1)

4.1 Allgemeines

4.1.1 Brennstoffe müssen so gelagert werden, daß keine Brand-, Explosions- und Verletzungsgefahren entstehen können.

4.1.2 Die Lagerung von Brennstoffen im Kesselaufstellungsraum ist unzulässig; ausgenommen hiervon sind die in Einrichtungen nach Abschnitten 2.10, 2.11, 2.12 und 2.13 vorhandenen Brennstoffe.

4.1.3 Staub, Späne, Fasern sowie deren Gemenge dürfen nur in Bunkern oder Silos gelagert werden. Werden in Sonderfällen andere Räume für die Lagerung verwendet so sind an diese hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz die gleichen Anforderungen wie an Silos und Bunker zu stellen.

4.1.4 Können durch die gemeinsame Lagerung von verschiedenen Brennstoffarten und -formen bei der Förderung, Beschickung und der Verbrennung gefährliche Betriebszustände entstehen, ist eine getrennte Lagerung vorzusehen.

4.1.5 Bei der Lagerung von Stücken oder Schnitzeln muß die feuerbeständige Abtrennung zum Kesselaufstellungsraum gegeben sein. Gepreßte oder brikettierte Stoffe sind witterungsgeschützt zu lagern.

4.2 Lage und Ausführung der Brennstofflagerräume

4.2.1 Bunker und Silos dürfen im Freien oder an; in oder auf Gebäuden errichtet werden. Sie müssen im unteren Bereich direkt zugänglich und begehbar sein und sicher entleert werden können.

4.2.2 Bunker und Silos in Gebäuden müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. Die Wände müssen außerdem den Anforderungen an Brandwände genügen. Bunker und Silos, die diese Forderung nicht erfüllen, müssen von Brandwänden umgeben sein. Von dieser Anforderung ausgenommen sind die Abschlüsse von Druckentlastungsöffnungen; diese müssen jedoch aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

4.2.3 Bunker und Silos an oder auf Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und von den angrenzenden Gebäuden durch Brandwände getrennt sein. Die Brandwände können entweder Teil des Bunkers bzw. Silos oder des angrenzenden Bauwerkes sein.

4.2.4 Im Freien aufgestellte Bunker und Silos aus nicht brennbaren Baustoffen, z.B. aus Stahlblech, müssen einen Abstand von mindestens 5 m zu Gebäuden haben, deren angrenzende Außenwände nicht den Anforderungen an Brandwände genügen.

4.2.5 Bei Bunkern und Silos, deren Abstand zu Gebäuden mindestens 10 m beträgt, können brennbare Baustoffe zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

4.2.6 In Bunkern und Silos dürfen nur Einrichtungen vorhanden sein, die für den Betrieb und die Wartung derselben erforderlich sind. Diese Einbauten dürfen nicht zu Störungen im Brennstofffluß führen.

4.2.7 In Bunkern und Silos dürfen außer den Druckentlastungsflächen nach Abschnitt 14.1 nur die für den Betrieb und die Wartung erforderlichen Öffnungen mit Abschlüssen vorhanden sein. Die Abschlüsse müssen den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen. Öffnungen zur Brennstoffentnahme müssen in Bodennähe der Bedienungsebene angeordnet sein, einen Abstand von mindestens 2 m zur Einfüllöffnung der Feuerung haben und mindestens 1 m seitlich versetzt angeordnet sein.

4.2.8 Unmittelbar über der Einfüllöffnung der Feuerung sowie über ungeschützten heißen Teilen der Dampfkesselanlage dürfen keine Abschlüsse einer Bunkeröffnung, z.B. Austrageeinrichtungen, liegen.

4.2.9 Bunker und Silos müssen oberhalb des zulässigen Füllstandes zugänglich sein. Als Aufstiege sind nur Treppen oder Steigleitern zulässig. Aufstiege dürfen nicht vor Stocherluken, Türen oder Druckentlastungsflächen hochgeführt werden. Der Boden von Podesten vor Stocherluken muß mindestens 1,10 m unter deren Unterkante liegen.

4.2.10 Alle Abschlüsse und Zugänge zum Bunker oder Silo müssen gegen unbefugten Zugang gesichert werden können. Im Dachbereich angeordnete Druckentlastungsflächen, Stocherluken und Einstiegsöffnungen, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen gesichert sein, z.B. durch fest eingebaute Gitter.

4.2.11 Bunker und Silos sind vor Überfüllung zu schützen, d.h. sowohl die Öffnungen der Zuleitungen als auch die Druckentlastungsflächen müssen frei bleiben. Das Erreichen des zulässigen Füllstandes muß erkennbar sein und überwacht werden.

4.2.12 Bunker und Silos sind so auszuführen, daß der bei einer Staub- oder Schwelgasverpuffung entstehende Überdruck gefahrlos ausgeglichen werden kann (siehe Abschnitt 14.1).

4.2.13 Silos und Bunker und andere Lagereinrichtungen sowie Filteraufstellungsräume und freistehende filternde Abscheider müssen mit einer ortsfesten, frostsicheren Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet werden, die eine ungefährliche Brandbekämpfung ohne Öffnen der Zugänge ermöglicht (siehe Abschnitt 14.2). Auf den Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verzichtet werden, wenn in der Brennstoffzuleitung eine für den Brennstoff geeignete Funkenlöschanlage eingebaut ist.

4.2.14 Freistehende Silos, Bunker und Filteranlagen sowie Gebäude, in denen Lagerräume oder Filteranlagen eingebaut sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet sein, wenn sie blitzschlaggefährdet sind (siehe Abschnitt 14.3).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)