TRD 414 - TR Dampfkessel 414

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Abschnitt 12 TRD 414 - Zusätzliche Anforderungen für Holzfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln der Gruppe IV (1)

12.1 Die Feuerungen müssen automatisch oder teilautomatisch betrieben werden. Die Feuerungswärmeleistung muß selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, daß die maximale Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.

12.2 Feuerungen und Dampfkessel müssen so gebaut, ausgerüstet und aufeinander abgestimmt sein, daß nach dem Abschalten der Feuerung keine unzulässigen Betriebszustände hinsichtlich Wasserstand, Druck und Vorlauftemperatur auftreten. Auf die TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2, TRD 603 Blatt 1 und Blatt 2, TRD 604 Blatt 1 und Blatt 2 wird verwiesen.

12.3 Es ist sicherzustellen, daß der erforderliche Mindestverbrennungsluftstrom in den vom Anlagenhersteller festgelegten Grenzen gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)