TRD 203 - TR Dampfkessel 203

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Abschnitt 3 TRD 203 - Prüfungen (1)

3.1 Die Güteeigenschaften von Hohlkörpers nach Abschnitt 1.1 sind nach der letzten Wärmebehandlung zu prüfen.

3.2 Rohre für Hohlkörper sind nach TRD 102 zu prüfen.

3.3 Hohlkörper nach Abschnitt 1.1 (1) und (2), die durch Warmumformen, z.B. Kümpeln, Biegen, Einziehen oder Aushalsen mit oder ohne Wärmebehandlung hergestellt werden, sowie bei Hohlkörpern nach Abschnitt 1.1 (3) sind von jeder Schmelze und Abmessung gleicher Wärmebehandlung 2 % der Stücke, mindestens aber zwei Stück, zu prüfen.Bei Stückzahlen unter 10 erfolgt die Prüfung nur an einem Stück. Kann die Prüfung nicht an des Sammlers selbst vorgenommen werden, ja sind ausreichend breite Probestücke vor dem Warmumformen zu entnehmen und nach Abschnitt 3.5 zu prüfen.

3.4 Die Prüfung kann abweichend von Abschnitt 3.3 noch Tafel 1 erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Dem Sachverständigen ist der Nachweis einer gleichartigen, gleichmäßigen und fehlerfreien Fertigung durch 30 (2) Prüfergebnisse je Werkstoffgruppe (siehe Tafel 1) nach Abschnitt 3.3 erbracht. Abweichend davon können die Prüfergebnisse der Werkstoffgruppe 1 und 2 zusammengefaßt werden. Der Nachweis für eine höhere Werkstoffgruppe schließt darunterliegende Werkstoffgruppen ein.

3.5 Werden Probestücke, die ausreichende Größe haben müssen, vor der letzten Wärmebehandlung entnommen, muß sichergestellt sein, daß sie einer den Hohlkörper gleichartigen Wärmebehandlung unterzogen werden. Voraussetzung ist, daß durch Messen und Aufschreiben der Temperaturen über Länge und Umfang der Probestücke der Temperaturverlauf der Wärmebehandlung festgehalten wird. Ist bei Hohlkörpern ein ausreichend gleichmäßiger Wärmebehandlungszustand nicht sichergestellt, kann die Lage des Probestückes oder eine zusätzliche Prüfung vereinbart werden.

3.6 Den Probestückes sind ja eine Probe für den Zugversuch und, soweit nach TRD 102 gefordert, ein Probensatz von drei Einzelproben für des Kerbschlagbiegeversuch zu entnehmen. Die Proben sollen quer/tangential entnommen werden, soweit eine Entnahme ohne Richten der Probe möglich ist, Der Kerb der Kerbschlagbiegeprobe ist senkrecht zur Oberfläche des Probestückes anzuordnen. Bei größeren Wanddicken sind die Proben so zu entnehmen, daß eine hinreichende Beurteilung des Gesamtquerschnittes gegeben ist.

3.7 Entspricht das Ergebnis einer Prüfung nicht den Anforderungen, so ist wie folgt zu verfahren:

Für jede nicht genügende Zugprobe sind zwei weitere Proben zu prüfen, die beide den Anforderungen genügen müssen.

(2) Für jeden nicht genügenden Mittelwert des Kerbschlagbiegeversuchs ist ein neuer Probensatz zu prüfen. Der Mittelwert aus den sechs Einzelversuchen beider Probensätze muß dem geforderten Mittelwert entsprechen.

(3) Ist anzunehmen, daß ungenügende Prüfergebnisse auf eine fehlerhafte Wärmebehandlung zurückzuführen sind, können die Probestücke erneut wärmebehandelt werden, worauf die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.

(4) In das ungenügende Ergebnis einer Prüfung nachweislich auf eine örtlich begrenzte Fehlstelle im Probestück zurückzuführen, wird nach Beseitigung der Fehlstelle die Prüfung wiederholt.

(5) Sind ungenügende Prüfergebnisse offensichtlich auf prüftechnische Einflüsse oder auf eine engbegrenzte Fehlstelle einer Probe zurückzuführen, so kann die betreffende Probe bei der Entscheidung, ob die Anforderungen erfüllt sind, außer Betracht bleiben, und die betreffende Prüfung kann erneut durchgeführt werden.

3.8 Die Rohre bzw. Hohlkörper aus legierten Stählen sind beim Weiterverarbeiter auf Werkstoffverwechslung zu prüfen.

3.9 Die warmumgeformten Bereiche von Hohlkörpern der Werkstoffgruppen 2, 3 und 4 der Tafel 1 sind einer Oberflächenrißprüfung zu unterziehen. Die Oberflächenrißprüfung erfolgt durch den Hersteller mittels geeigneter Verfahren, die im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt werden.

3.10 Alle Hohlkörper sind innen und außen zu besichtigen. Sie müssen eine dem Herstellungszustand entsprechend glatte äußere und innere Oberfläche haben, so daß bedenkliche Oberflächenfehler erkannt werden können. Falten dürfen in angekümpelten Böden nicht vorhanden sein.

3.11 Die sicherheitstechnisch wichtigen Maße der Hohlkörper sind nachzuprüfen, soweit diese nicht aus den Bescheinigungen für die Erzeugnisformen nach Abschnitt 5 (4) hervorgehen.

Tafel 1. Prüfumfang bei Anwendung des Abschnittes 3.4

Werkstoff-
gruppe 1)
1234
StahlsorteSt 35.8, St 45.817 Mn 4, 19 Mn 5
15 Mo 3
13 CrMo 4 4
10 CrMo 9 10
14 Mo V 63
X 20 CrMo V 12 1
Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wärmebehandlung anhand der Glühdiagramme
Stichprobenweise Werkstoffprüfung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen. Ist durch eine laufende Prüfung von Stählen höherer Werkstoffgruppen die Einhaltung der Güteeigenschaften sichergestellt, entfällt die WerkstoffprüfungJe Dampfkesselanlage stichprobenweise Härteprüfung 2) an ca. 10 % der HohlkörperHärteprüfung an allen Hohlkörpern und ggf. an abgetrennten, gleichartig wärmebehandelten Probestücken
Je Dampfkesselanlage 3) und Hersteller an einem Hohlkörper, möglichst mit der größten Wanddicke, ein Probensatz 5). Ist durch eine laufende Prüfung von Stählen höherer Werkstoffgruppen die Einhaltung der Güteeigenschaften sichergestellt, genügt eine stichprobenweise Werkstoffprüfung im Einvernehmen mit dem SachverständigenJe Wanddickenbereich 4) und Schmelze bei gleiches Wärmebehandlungsbedingungen als Probensatz 5)
1)Sonstige Stähle sind nach dem Gutachten des Sachverständigen einer der vier Werkstoffgruppen zuzuordnen, z.B. 20 Mn 6 der Werkstoffgruppe 2, 15 NiCuMoNb 5 und 20 MnMo 4 5 der Werkstoffgruppe 4
2)Die Härteprüfung erfolgt durch den Hersteller mittels geeigneter Verfahren, die im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt werden. Das Ergebnis ist dem Sachverständigen vorzulegen
3)Bei geringer Stückzahl können hinsichtlich Prüfumfanges mehrere Dampfkesselanlagen zu einer Prüfeinheit zusammengefaßt werden. Hierbei sollen nicht mehr als 30 Hohlkörper eine Prüfeinheit bilden
4)Folgende Wanddickenbereiche werden unterschieden:
s <= 40 mm
s > 40 mm bis <= 80 mm
s <= 80 mm
wobei Hohlkörper nicht mehr als 20 mm in der Wanddicke voneinander abweichen sollen. Die Wanddickenbereiche sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen
5)Probensatz siehe Abschnitt 3.6

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Bereits vorliegende Prüfergebnisse werden bei der Ermittlung dieser Anzahl berücksichtigt. Alle Stahlsorten einer Werkstoffgruppe sollen in angemessenem Umfang an dieser Zahl beteiligt sein. Bei Werkstoffgruppe 3 und 4 müssen mindestens fünf Prüfergebnisse jeder Stahlsorte vorliegen.