TRD 203 - TR Dampfkessel 203

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Abschnitt 1 TRD 203 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRD gilt für die Fertigung und Prüfung von nahtlosen Hohlkörpern aus Rohren nach TRD 102, und zwar für

(1) Sammler, Trommeln, Trenngefäße und einzelne Schüsse, die durch Warmumformen hergestellt werden,

(2) Hohlkörper wie T- oder Y-Formstücke, die durch Warmumformen hergestellt werden,

(3) Sammler, Trommeln und Trenngefäße mit Rundschweißnähten, die aus warmgeformten Schüssen nach (1) hergestellt sind und normalgeglüht oder vergütet werden.

1.2 Für Hohlkörper mit Rundnähten, die nach dem Schweißen nur spannungsarm geglüht werden, gilt TRD 201(2) (siehe auch Abschnitt 2.1).

1.3 Als Sammler gelten im übrigen, unabhängig von der Durchströmung, rohrförmige Hohlkörper > 76,1 mm äußerer Durchmesser, in die drei oder mehr Rohre nicht axial einmünden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Auf die Vereinbarung 1974/1 über die Wärmebehandlung von Schweißverbindungen zwischen unterschiedlichen Stählen und zwischen unterschiedlichen Stählen und Stahlgußsorten wird verwiesen.