TRD 203 - TR Dampfkessel 203

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 TRD 203 - Nachweis der Güteeigenschaften (1)

Folgende Bescheinigungen nach DIN EN 10204 müssen vorliegen:

(1) Abnahmeprüfzeugnis A über die Prüfungen nach Abschnitt 3, mit Ausnahme der Abschnitte 3.8 und 3.9. Bei unlegierten Stählen bis zu einer Mindestzugfestigkeit von 440 N/mm2(2) und, soweit die Erleichterungen nach Abschnitt 3.4 bei der Werkstoffgruppe 2 in Anspruch genommen werden, genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B.

(2) Werkbescheinigung (3) über die Art der Wärmebehandlung.

(3) Abnahmeprüfzeugnis B über die Prüfungen nach den Abschnitten 3.8 und 3.9.

(4) Bescheinigung nach DIN 50049 für die verwendeten Erzeugnisformen entsprechend der jeweiligen TRD der Reihe 100.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Diese Bestätigung kann auf 470 N/mm2 heraufgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, daß durch das Spannungsarmglühen ein unzulässiges Absinken der Streckgrenze nicht zu erwarten ist

(3) Amtl. Anm.:

Diese Bestätigung kann auch im jeweils höheren Nachweis enthalten sein